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e) Landesgesetz vom 30. November 2004, Nr. 91)
Recht auf Hochschulbildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Dezember 2004, Nr. 50.

I. Kapitel
Allgemeine Grundsätze

Art.  1 (Gegenstand)  

(1) Das Land Südtirol fördert das Recht auf Hochschulbildung durch:

  1. ordentliche Studienbeihilfen,
  2. außerordentliche Studienbeihilfen,
  3. Rückerstattung von Studiengebühren,
  4. Studienbeihilfen für Diplom- und Fachlaureatsarbeiten, Dissertationen und diesen gleichgestellte Abschlussarbeiten, sowie für Forschungs- und Habilitationsarbeiten,
  5. Reisespesenvergütungen,
  6. Wohnmöglichkeiten,
  7. Mensen,
  8. besondere Maßnahmen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen, 2)
  9. Darlehen,
  10. Beiträge an Studentenorganisationen,
  11. Studienbeihilfen für den Austausch von Studierenden,
  12. Informationsdienst,
  13. Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen und Praktika,
  14. weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Hochschulbildung.

(2) Die Maßnahmen richten sich an Studierende, die für Studiengänge an universitären Einrichtungen und Fachhochschulen mit Sitz in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraums, in der Folge als "Universitäten" bezeichnet, eingeschrieben sind.

(3) Die Einschränkung laut Absatz 2 findet auf die Leistungen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), i), k) und m) keine Anwendung. 3)

(4) Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes kann die Autonome Provinz Bozen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, neben sämtlichen in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen, direkt Maßnahmen ergreifen oder Aufträge vergeben sowie Sach- und Dienstleistungen erwerben. 4)

2)
Der Buchstabe h) des Art. 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
3)
Art. 1 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
4)
Art. 1 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)  delibera sentenza

(1) Folgende Personen können die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen:

  1. EU-Bürgerinnen und Bürger, die eine Universität in Südtirol besuchen,
  2. Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger, die eine Universität in Südtirol besuchen, sofern sie seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in Südtirol haben,
  3. Bürgerinnen und Bürger jener Staaten der Europäischen Union, in denen italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zur Studienförderung zugelassen sind, sowie italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, sofern sie eine Universität außerhalb Südtirols besuchen und seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz in Südtirol haben.
  4. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, und Bürgerinnen und Bürger, denen laut Richtlinie 2004/83/EG der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die Nutznießende eines Subsidiärschutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind. 5)
  5. Ausländische Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Universität außerhalb des Südtiroler Landesgebietes besuchen, sofern sie [seit mindestens fünf Jahren] 6) ihren Wohnsitz in Südtirol haben. 5)

(2) Für die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), h), i), k) und m) können die Wettbewerbsausschreibungen oder Vergaberichtlinien restriktivere Zulassungsbedingungen vorsehen.

(3) Ausgeschlossen von den Leistungen dieses Gesetzes sind Studierende, die

  1. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und in einen dreijährigen Laureats- oder diesem gleichgestellten Studiengang eingeschrieben sind,
  2. das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und in einen Diplom-, Magister- oder Fachlaureatsstudiengang eingeschrieben sind,
  3. in ein zweites Diplom-, Magister-, Laureats- oder Fachlaureatsstudium eingeschrieben sind,
  4. die gesetzliche Studiendauer um mehr als ein Jahr überschritten haben.

(4) Für Studierende, die ihr Studium aus schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen  oder aus durch einen Gesundheitsnotstand verursachten Gründen nicht innerhalb des im Absatz 3 Buchstabe d) vorgesehenen Zeitraums abschließen können, kann in den Wettbewerbsausschreibungen oder Vergaberichtlinien eine Abweichung von diesem zeitlichen Limit vorgesehen werden. 7)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
5)
Die Buchstaben d) und e) wurden hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
6)
Die Wörter „seit mindestens fünf Jahren“ in Buchstabe e) wurden mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 für verfassungswidrig erklärt.
7)
Art. 2 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 3 (Feststellung der wirtschaftlichen Lage)

(1)Die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), h), i), k) und m) werden fähigen und verdienstvollen Studierenden auf der Grundlage der Erfassung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gewährt.

(2) Der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) wird auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes von 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“ berechnet.

(3) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird. 8)

8)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.

Art. 4  9)

9)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 5 (Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung)

(1) Bei der Landesabteilung Bildungsförderung wird der Landesbeirat für das Recht auf Hochschulbildung, in der Folge „Beirat" genannt, errichtet. Der Beirat berät in Fragen der Ausrichtung der Bildungsförderung sowie der Koordinierung und Verbesserung der Bildungsförderungsmaßnahmen, einschließlich ihrer finanziellen Ausstattung und der verschiedenen Wettbewerbsausschreibungen im Bereich der Hochschulförderung. Er kann Vorschläge für den Ausbau und die Verbesserung der Maßnahmen erstellen sowie mit der Ausarbeitung von Vorschlägen und Gutachten beauftragt werden. 10)

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. für den Vorsitz: die sachzuständige Landesrätin oder der sachzuständige Landesrat oder eine stellvertretende Person,
  2. zwei Personen in Vertretung der Freien Universität Bozen, die nicht derselben Sprachgruppe angehören,
  3. drei Fachleute, wobei eine Fachperson der ladinischen Sprachgruppe angehört,
  4. drei Personen in Vertretung der Studierenden, die von den Studentenorganisationen mit Sitz in Südtirol einvernehmlich namhaft gemacht werden,
  5. die Direktorin oder der Direktor der Landesabteilung Bildungsförderung.

(3) Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für fünf Jahre im Amt.

10)
Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

II. Kapitel
Einzelne Maßnahmen

Art. 6 (Studienbeihilfen)      delibera sentenza

(1) Den Studierenden kann jährlich eine Studienbeihilfe gewährt werden, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 2

  1. einen ausreichenden Studienerfolg erzielt haben und
  2. sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden. 11)

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Durchführungsverordnung werden festgesetzt: 12)

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände, 13)
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.

(4) Studierenden mit hervorragenden Studienleistungen können Leistungsstipendien gewährt werden. Eine wesentliche Zielsetzung dieser Stipendien ist die Förderung einer weiterführenden Qualifizierung und Spezialisierung der Studierenden sowie des Besuches von hochqualifizierten, auch privaten Universitäten. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Lage finden in diesem Fall keine Anwendung. Das Ausmaß des Leistungsstipendiums beträgt 20 Prozent der ordentlichen Studienbeihilfe laut Absatz 3 Buchstabe a). Für Leistungsstipendien werden pro Studienjahr drei Prozent der für Studienbeihilfen vorgesehenen Mittel verwendet. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um allen Anspruchsberechtigten ein Leistungsstipendium zu gewähren, wird eine Rangordnung erstellt, für die der Studienerfolg maßgeblich ist. 14)

massimeBeschluss vom 14. November 2023, Nr. 992 - Richtlinien zur Gewährung von Leistungsstipendien
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 30 - Verordnung zu den Studienbeihilfen für Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen
massimeBeschluss vom 27. August 2019, Nr. 717 - Anwendung des Artikels 12 des Dekrets des Landeshauptmannes Nr. 2/2011 für die Abteilung 40 – Bildungsförderung bezüglich der Zuweisung von Studienbeihilfen
11)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
12)
Der Vorspann von Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
13)
Der Buchstabe b) des Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
14)
Art. 6 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.

Art. 7 (Außerordentliche Studienbeihilfen)    delibera sentenza

(1) Den Studierenden, die sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden und, die aus gesundheitlichen oder aus anderen unverschuldeten schwerwiegenden Gründen den für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut Artikel 6 erforderlichen Studienerfolg nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden. 15)

(2) Nicht verheirateten, gerichtlich getrennten oder geschiedenen Studierenden mit unterhaltsberechtigten Kindern, die wegen der Pflege, Betreuung oder Erziehung ihres Kindes den erforderlichen Studienerfolg nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe laut Absatz 1 gewährt werden. Diese darf nur dann gewährt werden, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchstellung das sechste Lebensjahr nicht vollendet und die Studentin oder der Student einen Mindeststudienerfolg erzielt hat.

(2/bis) Abweichend von Artikel 2 kann Studierenden, welche sich in einer besonderen Notsituation befinden, eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.16)

(3) Die Höhe der Studienbeihilfen sowie die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände werden in der Durchführungsverordnung zur Gewährung der ordentlichen Studienbeihilfen laut Artikel 6 festgesetzt. 17)

(4) Studentinnen und Studenten, die alle Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen und sich aufgrund eines Gesundheitsnotstandes in einer schwerwiegenden finanziellen Notsituation befinden, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden. Die Höhe der Studienbeihilfen und die Richtlinien für ihre Gewährung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 18)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2020, Nr. 38 - Verordnung zur einmaligen außerordentlichen Studienbeihilfe für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen
massimeDekret des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 30 - Verordnung zu den Studienbeihilfen für Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen
15)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
16)
Art. 7 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
17)
Art. 7 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
18)
Art. 7 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 8 (Rückerstattung von Studiengebühren)   delibera sentenza

(1)Studierenden, die an einer Universität in Südtirol eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, wird die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium rückerstattet.

(2)  Studierenden, die in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, kann ein Beitrag zur gesamten oder teilweisen Deckung der eingezahlten Studiengebühren gewährt werden.

(3)  Die Landesregierung erlässt Richtlinien, mit denen die Höhe des Beitrages sowie die Modalitäten der Zuweisung festgelegt werden.

(4)  Die Rückerstattung der Studiengebühren kann Studierenden gewährt werden, welche an Universitäten eingeschrieben sind, die den Sitz in den von der Landesregierung festgelegten Ländern haben.

(5)  Voraussetzung für die Zuweisung des Beitrages ist, dass die Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften nicht zur Gänze rückerstattet werden oder die Studierenden nicht von der Zahlung befreit sind.

(6)  Der Beitrag laut Absatz 2 wird auch dann zugewiesen, wenn die Studierenden teilweise von den Studiengebühren befreit sind oder wenn ihnen ein Teil der Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften bereits rückerstattet wurde. In diesem Fall bildet der tatsächlich eingezahlte Betrag bzw. die noch zu Lasten der Studierenden verbleibende Restgebühr die Grundlage für die Berechnung des zuzuweisenden Betrages. 19) 

massimeBeschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 541 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Studiengebühren
19)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 10 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 9 (Studienbeihilfen für Diplom- und Fachlaureatsarbeiten, Forschungsdoktorat, Dissertationen und diesen gleichgestellte Abschlussarbeiten, Forschungs- oder Habilitationsarbeiten)  

(1) Studierenden, denen für eine Fachlaureatsarbeit oder für ein Forschungsdoktorat an einer italienischen Universität, für eine Diplomarbeit im Rahmen eines Magisterstudiums, für eine Dissertation oder eine diesen gleichgestellte Abschlussarbeit sowie für Forschungs- oder Habilitationsarbeiten an einer ausländischen Universität außergewöhnliche Kosten anfallen, kann eine Studienbeihilfe gewährt werden. Diese darf im Laufe eines Studiums nur ein einziges Mal gewährt werden und ist mit den übrigen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Durchführungsverordnung wird Folgendes festgesetzt: 20)

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände, 21)
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.
20)
Der Vorspann von Art. 9 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 11 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
21)
Der Buchstabe b) des Art. 9 Abatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.

Art. 10 (Reisespesenvergütung)  delibera sentenza

(1) Den Studierenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) kann eine pauschale Vergütung der Fahrtkosten gewährt werden, wenn sie sich aus Studiengründen dauerhaft am Studienort oder in unmittelbarer Umgebung aufhalten. Die Vergütung entspricht den Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse und kann innerhalb eines akademischen Jahres für vier Hin- und Rückfahrten gewährt werden.

(2) Der zu vergütende Mindestbetrag wird von der Landesregierung festgelegt.

massimeBeschluss Nr. 1626 vom 17.05.2005 - Richtlinien zur pauschalen Vergütung von Reisespesen an Hochschüler/innen

Art. 11 (Wohnmöglichkeiten)       delibera sentenza

(1) An den Studienorten in Südtirol kann die Landesverwaltung Wohnmöglichkeiten für Studierende sowie für Vertragsprofessorinnen und -professoren, Gastprofessorinnen und -professoren und Vertragsassistentinnen und -assistenten in Wohnungen, Studentenheimen oder ähnlichen Einrichtungen bereitstellen, die direkt von der Landesverwaltung oder von Dritten geführt werden. Die Landesregierung legt den Mietzins zu Lasten der Anspruchsberechtigten sowie die Richtlinien und Modalitäten für den Zugang fest.

(2) Die Landesregierung kann für Südtiroler Studierende mit Regionen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes Vereinbarungen zur Reservierung einer angemessenen Anzahl von Heimplätzen in geeigneten Strukturen treffen. In den Vereinbarungen werden unter anderem die Kriterien für den Zugang sowie die Kosten für die Reservierung der Heimplätze zu Lasten der Landesverwaltung festgelegt. Die Miete und die Nebenkosten gehen zu Lasten der anspruchsberechtigten Studentin oder des anspruchsberechtigten Studenten.

(3) Um eine vollständige und rationelle Auslastung der Strukturen zu gewährleisten, kann die Landesregierung auch Personen, die nach diesem Gesetz nicht anspruchsberechtigt sind, Zugang zu den Wohnmöglichkeiten gewähren.

(4) Der Platz im Wohnheim ist mit den übrigen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.

(5) Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die Wohnmöglichkeiten laut Absatz 1 zur Verfügung stellen, können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für

  1. den Ankauf von Gebäuden oder den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Planung, den Bau, die Erweiterung, die Instandsetzung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden,
  3. den Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.

(6) Körperschaften und Vereinigungen, die Beiträge laut Absatz 5 erhalten, müssen sich verpflichten, die Zweckbestimmung der Gebäude samt Zubehör, Ausstattung und Einrichtung nicht ohne Zustimmung der Landesregierung zu ändern. Die Dauer dieser Verpflichtung, die mindestens 20 und höchstens 50 Jahre betragen darf, wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Höhe des gewährten Beitrags festgelegt. Die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung wird im Grundbuch angemerkt.

(7) Wird die Zweckbestimmung von Gebäuden und Zubehör geändert, muss der Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Wird die Struktur weiterhin für soziale Zwecke genutzt, so wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Nutzung gemäß Zweckbestimmung laut Absatz 1 gekürzt. Der Differenzbetrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

(8) In Abweichung von den Bestimmungen laut den Absätzen 6 und 7 können die zweckgebundenen Güter gegen die Entrichtung einer Entschädigung, die den bezogenen Beiträgen Rechnung trägt, dem Land zur Verfügung gestellt werden.

(9) Um den Südtiroler Studierenden unter Wahrung ihrer ethnisch-sprachlichen Besonderheiten das uneingeschränkte Recht auf Hochschulbildung zu gewährleisten, kann das Land die Beiträge laut Absatz 5 auch öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Ländern des deutschen Kulturraums gewähren, die direkt oder über Dritte vorwiegend Südtiroler Studierenden Wohnmöglichkeiten in Studentenheimen oder ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck schließt das Land mit diesen Einrichtungen eigene Vereinbarungen unter Beachtung der Absätze 5, 6, 7 und 8 ab. 22)

(10)Um die Ziele laut Absatz 9 zu verwirklichen, kann das Land Südtirol mit Gebietskörperschaften, auch mit örtlichen Körperschaften, Vereinbarungen zur Beteiligung an Investitionskosten in Studentenheimen in deren Eigentum abschließen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. in den Studentenheimen kostengünstiges Wohnen gewährleistet wird,
  2. eine beträchtliche Anzahl von Wohnplätzen Südtiroler Studierenden zur Verfügung gestellt wird,
  3. es sich um Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt,

das Verhältnis zwischen Kostenbeteiligung durch das Land und Gesamtkosten darf das Verhältnis zwischen Südtiroler Studierenden und Gesamtanzahl der im Studentenheim untergebrachten Studierenden nicht übersteigen. 23)

massimeBeschluss vom 28. März 2023, Nr. 274 - Richtlinien für die Benutzung der Wohnmöglichkeiten des Landes im Rahmen des Rechts auf Hochschulbildung
massimeBeschluss vom 16. März 2021, Nr. 247 - Covid-19 - Reduzierung der Heimpreise für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen von privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden – Schuljahr 2020/21
massimeBeschluss vom 7. August 2018, Nr. 798 - Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für die Führung von Schülerheimen und für Investitionen in Schülerheime, Privatschulen und Studentenheime (abgeändert mit Beschluss Nr. 904 vom 05.11.2019)
massimeBeschluss Nr. 1148 vom 03.04.2006 - Richtlinien bezüglich technischer und wirtschaftlicher Parameter für die Realisierung von Universitätsheimstätten und Wohneinheiten“ in korrigierter Fassung
22)
Art. 11 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15. Siehe auch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
23)
Art. 11 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 13 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 12 (Mensen)    delibera sentenza

(1) Die Mensen in den Studienorten in Südtirol werden von der Landesverwaltung geführt. Die Führung kann auch Dritten übertragen werden.

(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Organisation der Mensen und den Zugang zu diesen fest sowie die Kostenbeteiligung der Personen, die den Mensadienst in Anspruch nehmen.

(3) Körperschaften und Vereinigungen, die ohne Gewinnabsicht Mensen für Studierende laut Absatz 1 führen, können die Beiträge laut Artikel 11 Absatz 5 gewährt werden.

(4) Körperschaften und Vereinigungen, die in der Provinz Bozen ohne Gewinnabsicht in einer angemessenen Entfernung zu einem Standort der Universität Mensadienste anbieten, können Beiträge für die Verpflegung der Studierenden gewährt werden; die Beitragsvergabe wird in den entsprechenden Richtlinien der Landesregierung geregelt. 24)

(5) Die Landesverwaltung kann gemäß Absatz 1 den gesamten Mensadienst und alle damit verbundenen Tätigkeiten sowie die Abwicklung der Ausschreibungen zur Führung des Mensadienstes an Universitäten mit Standort in Südtirol delegieren. Die Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt. 25)

(6) In begründeten Fällen können für die Verpflegung der Studierenden, die an Universitäten in Südtirol eingeschrieben sind und diese besuchen, Vereinbarungen mit Gaststätten abgeschlossen sowie Essensgutscheine angekauft oder zur Verfügung gestellt werden, sofern sich die Räumlichkeiten, welche für Studien- oder Forschungszwecke genutzt werden, in einer größeren Entfernung zu einer Universitätsmensa befinden. Die Landesregierung beauftragt die Universität mit den entsprechenden Ausschreibungen und deren Abwicklung sowie mit allen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen, und legt das für die Verpflegung der Studierenden zur Verfügung stehende Budget fest. 26)

massimeBeschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung der Mensen für Studierende
massimeBeschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832 - Benutzung der Mensen der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen des Rechtes auf Hochschulbildung - Abänderung der Richtlinien
24)
Art. 12 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15. Siehe auch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
25)
Art. 12 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
26)
Art. 12 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 13 ( Maßnahmen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen) 27) 28)  delibera sentenza

(1) Um Studierenden mit Behinderungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, die Ausübung des Rechts auf Hochschulbildung zu erleichtern, können folgende Begünstigungen gewährt werden: 29)

  1. Finanzierung oder Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst,
  2. Finanzierung oder Vergütung der Transportkosten,
  3. Vergütung der Kosten für den Ankauf von Lehrmitteln,
  4. Finanzierung anderer zur Beseitigung von Barrieren in Bildung und Ausbildung geeigneter Dienstleistungen. 30)

(2) Die Begünstigungen laut diesem Artikel sind mit den anderen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.

massimeBeschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 100 - Richtlinien für die Gewährung von Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen
27)
Die Überschrift des Art. 13 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 14 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
29)
Der Vorspann des Art. 13 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 15 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
30)
Der Buchstabe d) des Art. 13 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 16 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 14 (Darlehen)

(1) Studierenden, die den für die Gewährung von Studienbeihilfen laut Artikel 6 erforderlichen Studienerfolg erzielt haben und die Einkommensgrenze, die jährlich festgelegt wird, nicht überschreiten, können von den mit dem Land konventionierten Bankinstituten Darlehen gewährt werden. Die Begünstigungen laut diesem Artikel sind mit den Studienbeihilfen laut Artikel 6 häufbar.

(2) Die Festlegung des Betrages der Studienbeihilfen laut Artikel 6 und der Darlehen laut diesem Artikel erfolgt mit der Zielsetzung, die Studienkosten an den verschiedenen Universitätsstandorten abzudecken.

(3) Studierende mit hervorragenden Studienleistungen oder Studierende, die ihr Studium innerhalb der gesetzlichen Studiendauer abschließen, können von der Rückzahlung der Darlehen gemäß den in den Vergaberichtlinien festgelegten Modalitäten teilweise befreit werden.

(4) Das Darlehen ist ab dem 13. Monat nach Abschluss oder endgültigem Abbruch des Studiums, jedoch nicht vor Beginn einer Erwerbstätigkeit, zinsfrei zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist in periodischen Raten, deren Ausmaß im Verhältnis zum geschuldeten Betrag festgelegt wird, in einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren vorzunehmen. Die jährliche Tilgungsrate kann auf keinen Fall 15 Prozent des Nettojahreseinkommens der begünstigten Person überschreiten. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss oder Abbruch des Studiums ist die begünstigte Person, die keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, in jedem Fall verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen, ebenso wie die gesetzlichen Zinsen, begrenzt auf den Zeitraum nach der Beendigung oder nach dem endgültigen Abbruch des Studiums.

(5) In den Vereinbarungen, die mit den Bankinstituten laut Absatz 1 abgeschlossen werden, wird unter anderem Folgendes festgelegt:

  1. der jährliche Betrag sowie der Höchstbetrag des Darlehens,
  2. die Fälligkeiten, zu denen die Darlehensraten zu zahlen sind, und zwar unter Berücksichtigung des Beginns der Studiengänge und des erforderlichen Studienerfolgs,
  3. die Höhe der Zinsen zu Lasten des Landes,
  4. die Garantien zu Gunsten der Bankinstitute für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird,
  5. die Vertragsstrafen zu Lasten der Bankinstitute für die verspätete Auszahlung der Darlehensraten.

Art. 15 (Studienbeihilfen für den Austausch von Studierenden)

(1) In Zusammenarbeit mit der Freien Universität Bozen wird der Austausch von Studierenden italienischer und ausländischer Universitäten gefördert.

(2) Der Austausch laut Absatz 1 kann durch Studienbeihilfen finanziert werden, wenn er auf Studiengänge ausgerichtet ist, die von Studierenden, die an der Freien Universität Bozen eingeschrieben sind, besucht werden und die für das Laureatsstudium anerkannt sind. Diese Studienbeihilfen sind mit den übrigen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.

(3) Die Gaststudentinnen und -studenten, die gemäß Absatz 1 an der Freien Universität Bozen studieren, sind zu den Leistungen laut den Artikeln 11 und 12 zugelassen.

Art. 16 (Beiträge an Studentenorganisationen)  delibera sentenza

(1) Studentenorganisationen, die ihren Sitz in Südtirol haben und die Interessen der Südtiroler Studierenden vertreten, können für folgende Vorhaben Beiträge gewährt werden:

  1. Führung des Hauptsitzes der Organisation in Südtirol und der Außenstellen in den verschiedenen Studienorten,
  2. Investitionen, die für den Betrieb des Hauptsitzes und der Außenstellen erforderlich sind,
  3. kulturelle Tätigkeiten, die an den jeweiligen Studienorten in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraumes organisiert werden.
massimeBeschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung von Studentenorganisationen sowie für kulturelle Initiativen

Art. 17 (Informationsdienst)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Landesgesetz vom 4. Mai 1988, Nr. 15, in geltender Fassung, können in Bozen und an jenen Universitätsstandorten in Italien und in Ländern des deutschen Kulturraumes, die von Südtiroler Studierenden besonders stark besucht werden, Studieninformationsdienste eingerichtet werden, mit der Aufgabe,

  1. Auskünfte über den Zugang zu in- und ausländischen Universitäten und über das jeweilige Bildungsangebot sowie über die staatliche und internationale Mobilität zu erteilen,
  2. mit den zuständigen Schulämtern zusammenzuarbeiten, um eine ausführliche Information über die Modalitäten für den Zugang zum Lehrberuf an Sekundarschulen ersten und zweiten Grades zu gewährleisten,
  3. eine ausführliche Information sowie Unterstützung bei Verfahren zur Anerkennung ausländischer Studien- und Berufstitel zu gewährleisten.

(2) Der Dienst wird durch eigenes Personal oder durch den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen oder durch externe Fachleute gewährleistet.

(3) Die Landesverwaltung kann in Italien und in den Ländern des deutschen Kulturraumes Informationsveranstaltungen für Studierende sowie Weiterbildungsinitiativen für die Fachleute des Dienstes organisieren und die entsprechenden Kosten übernehmen, einschließlich jener für Unterkunft und Verpflegung. Sie kann außerdem die Ausgaben für den Ankauf, die Erarbeitung und die Herstellung von Lehr- und Informationsunterlagen, einschließlich der Hard- und Software, übernehmen.

Art. 18 (Weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Hochschulbildung)

(1) Mit Durchführungsverordnung können weitere Initiativen und Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Hochschulbildung vorgesehen werden.

III. Kapitel
Postuniversitäre Ausbildung

Art. 19 (Studienbeihilfen für den Besuch von postuniversitären Kursen, Spezialisierungskursen oder für Praktika)

(1) Studierenden, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss eines Studiums

  1. eine postuniversitäre Ausbildung oder eine Spezialisierung mit einer Mindestdauer von drei Monaten an einer Universität absolvieren, oder
  2. ein Ausbildungs- oder Berufspraktikum mit einer Mindestdauer von drei Monaten an einer öffentlichen oder privaten Einrichtung absolvieren,

kann eine Studienbeihilfe gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Studierenden ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, den erforderlichen Studienerfolg erzielt haben und sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden. 31)

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Durchführungsverordnung werden festgesetzt: 32)

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Teilnahmevoraussetzungen und die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände, 33)
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.

(4) Die Studienbeihilfen sind nicht mit anderen Fördermaßnahmen häufbar, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt werden, die öffentliche Beiträge erhalten.

31)
Art. 19 Abatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 17 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
32)
Der Vorspann von Art. 19 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 18 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.
33)
Der Buchstabe b) des Art. 19 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 19 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.  Siehe auch Art. 5 Absatz 20 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 7.

Art. 19/bis (Finanzierung von universitären Strukturen)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, gemäß den in den geltenden Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Verfahren, Areale auszuweisen und, auch durch Enteignung, Immobilien für die Errichtung von Hochschulstrukturen zu erwerben. Weiters ist sie ermächtigt, die Ausgaben für die Anmietung, den Bau, die Adaptierung, die Instandhaltung und die Einrichtung von Hochschulen und von Dienstleistungsstrukturen im Hochschulbereich in Südtirol zu übernehmen sowie diesen Strukturen zur unentgeltlichen Nutzung unbewegliche und bewegliche Güter, einschließlich Sport-, Freizeit- und Wohneinrichtungen, zur Verfügung zu stellen oder finanzielle Zuwendungen zu gewähren.

(2) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Betrieb der Freien Universität Bozen sowie von anderen Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, welche ihren Sitz in Südtirol haben, mitzufinanzieren.

(2/bis) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen der Finanzierungen für den Betrieb der Freien Universität Bozen sowie von anderen Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, welche ihren Sitz in Südtirol haben, mehrjährige Leistungsvereinbarungen abzuschließen, deren Deckung mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt wird.34)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Initiativen, Tätigkeiten und Projekte betreffend Lehre und Forschung zu finanzieren, welche von inländischen Universitäten oder Universitäten des deutschen Kulturraumes im Interesse des Landes durchgeführt werden.35)

massimeBeschluss Nr. 4709 vom 15.12.2008 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Finanzierungen von Universitäten, Hochschul- und Forschungseinrichtungen
34)
Art. 19/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 41 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
35)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

IV. Kapitel
Schlussbestimmungen

Art. 20 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt für das Finanzjahr 2004 keine Mehrausgaben mit sich.

(2) Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Jahre werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 21 (Aufhebung von Gesetzesbestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. Landesgesetz vom 8. August 1991, Nr. 23, in geltender Fassung,
  2. Artikel 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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