(1)Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freien Grundwassernutzungen bis maximal 0,4 Liter pro Sekunde für den Trink- und Hauswassergebrauch, zum Tränken von Vieh und zum Bewässern von Zier- und Nutzgärten sowie von landwirtschaftlichen Grundstücken können bis zum 10. August 2029 frei genutzt werden.26)
(2) Beim Betrieb des Tiefbrunnens sind die Eigentümer verpflichtet, die von der Landesregierung erstellten technischen Normen einzuhalten.
(3) Bei einer eventuellen Ersetzung des Tiefbrunnens muss das ordnungsgemäße Konzessionsgesuch gemäß Artikel 20 eingereicht werden.27)