(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren oder eine andere geeignete Körperschaft oder Anstalt mit der Führung der Landesfeuerwehrschule zu beauftragen, die für die Feuerwehrleute theoretische und praktische Ausbildungskurse organisiert und durchführt.
(2) Die Ausbildung kann für bestimmte Zeiträume auch an anderen Einrichtungen, Schulen oder Ausbildungszentren in und außerhalb von Südtirol oder im Ausland absolviert werden. Diese Ausbildung kann bis zu 100 Prozent von der Landesfeuerwehrschule finanziert werden. 126)
(3) Die Landesfeuerwehrschule kann auch Kurse für Brand- und Zivilschutz und die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durchführen. 127)
(4) Für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten ist die Landesfeuerwehrschule als Schule anerkannt, die für die Durchführung der Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes geeignet ist.
(5) Die Landesfeuerwehrschule stellt Bescheinigungen über den Besuch der Kurse und nach Ablegung der Prüfungen rechtswirksame Diplome aus.
(6) Die Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule ist für alle Freiwilligen der Feuerwehr- und der Zivilschutzorganisationen unentgeltlich. 128)
(7)Die Agentur finanziert nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat die Ausbildungskurse und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung. Die Landesregierung kann die Durchführung von zahlungspflichtigen Kursen genehmigen, bestimmt die entsprechenden Tarife und legt die Nutzung des Liegenschaftskomplexes fest, wobei sie allfällige Mietgebühren festsetzt. 129)
(8)Für die Durchführung der Ausbildungstätigkeit der Landesfeuerwehrschule hat die beauftragte Körperschaft oder Anstalt Anspruch auf Erstattung der Kosten, und zwar in der Höhe des von dem für Zivilschutz zuständigen Landesrat genehmigten Voranschlags. Innerhalb von 30 Tagen vom Beginn des Schuljahres an wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt ein Vorschuss von 40 Prozent der veranschlagten Ausgaben gewährt. Ein weiterer Vorschuss von 30 Prozent wird nach sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt nach Genehmigung der ordnungsgemäßen Endabrechnung der Ausgaben durch die Agentur. 130)
(9)Das Programm und der Ausgabenvoranschlag müssen der Agentur bis zum 1. Oktober des Vorjahres vorgelegt werden. 131)
(10) Für die Durchführung der Tätigkeiten der Landesfeuerwehrschule und der Verbände der Freiwilligen Feuerwehren laut Artikel 2 Absatz 3 wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt der zu diesem Zweck vom Land Südtirol erworbene Liegenschaftskomplex kostenlos zur Verfügung gestellt.
(11) Die ordentliche Instandhaltung der Gebäude laut Absatz 10 ist Aufgabe der beauftragten Körperschaft oder Anstalt; die außerordentliche Instandhaltung und alle Kosten, die aus der Anwendung des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. September 1994, Nr. 626, entstehen, gehen zu Lasten des Landeshaushalts. Sollte die beauftragte Körperschaft oder Anstalt diese Arbeiten selbst durchführen, werden ihr die Kosten erstattet.