(1) Die Tätigkeit der Feuerwehrleute ist freiwillig und ehrenamtlich; sie wird nicht im Rahmen eines Dienst- oder wie immer gearteten Arbeitsverhältnisses ausgeübt.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren und ihre Verbände sind nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung und Selbstverwaltung, der Subsidiarität, der Tradition und des gegenseitigen Beistandes ausgerichtet.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren und ihre Verbände üben ihre Tätigkeit im Rahmen der geltenden Gesetze, der Richtlinien und der Statuten aus. Sie unterstehen auf Gemeindeebene dem Bürgermeister, auf Bezirks- und Landesebene unterstehen sie den Weisungen und der Kontrolle des Landeshauptmanns oder des zuständigen Landesrates.
(4) In der Ausübung des Dienstes, einschließlich der Dienstleistungen gegen Bezahlung, haften die Feuerwehrleute und insbesondere die Einsatzleiter nicht persönlich für die Schäden an Personen und Sachen.