(1)Werden bei der Bestimmung der Hofübernahme nicht pflichtteilsberechtigte Erben oder Erbinnen gegenüber den Pflichtteilsberechtigten des Erblassers oder der Erblasserin bevorzugt, so wird der geschlossene Hof hinsichtlich der Feststellung der Pflichtteile nach den jährlich festgesetzten Durchschnittswerten für landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, ohne Anwendung von Aufwertungskoeffizienten bewertet; in der Bewertung sind das Wirtschaftsgebäude und die landwirtschaftlich genutzte Wohnkubatur schon enthalten. 27)