(1) Bei der gesetzlichen Erbfolge wird der Übernehmer/die Übernehmerin des geschlossenen Hofes unter den nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs berufenen Miterben/Miterbinnen bestimmt; mangels einer Einigung unter diesen geht das Gericht nach folgenden Grundsätzen vor:
(2)Im Fall mehrerer gleichberechtigter Miterbinnen und -erben im Sinne der Buchstaben a) bis f) und immer dann, wenn niemand von diesen die Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllt, wird nach Anhören der Miterbinnen und -erben sowie der örtlichen Höfekommission jene Person für die Übernahme des Hofes bestimmt, die die besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes nachweisen kann. 20)
(3)Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind. 21)
(4) Das erworbene Recht auf Übernahme geht im Todesfall auf die Nachkommen und den Ehegatten/die Ehegattin der/des Übernahmeberechtigten über; dabei gelten sinngemäß die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.
(5) Will der/die zur Hofübernahme Berufene den Hof nicht übernehmen, so gebührt der Vorzug den anderen Miterben/Miterbinnen; dabei gelten die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.