(1) Auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin kann mit Bewilligung der örtlichen Höfekommission jederzeit ein geschlossener Hof errichtet werden, wenn die in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Bei Miteigentum ist der Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes von allen Miteigentümern/Miteigentümerinnen zu stellen.
(3) Mit dem Erlass des Grundbuchsbeschlusses, womit die Übertragung der Liegenschaften in die Abteilung I des Grundbuchs angeordnet wird, treten die Rechtswirkungen ein, die mit der Bildung eines geschlossenen Hofes verbunden sind.
(4)Jene Höfe, welche im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 2) auf Antrag eines Junglandwirts/einer Junglandwirtin neu gebildet werden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der entsprechenden Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden, es sei denn, der Hof wird an den Ehegatten/die Ehegattin veräußert, an Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind. Die örtliche Höfekommission genehmigt die Neubildung des geschlossenen Hofes unter der Bedingung, dass das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes im Grundbuch angemerkt wird. In Ausnahmefällen, wie sie im Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 geregelt sind, gilt das Veräußerungsverbot nicht, vorausgesetzt, dass zusätzlich der Sichtvermerk der Abteilung Landwirtschaft erteilt wird. 6)