(1)Das Verbrennen im Freien von pflanzlichem Material, einschließlich pflanzlicher Rückstände jeglicher Art, die beim Aufräumen von Wiesen, Feldern, Böschungen und Wäldern anfallen, ist verboten. 19)
(2) Vom Verbot gemäß Absatz 1 ausgenommen sind:
(3) Erlaubt sind jedenfalls zum alleinigen Zwecke der Frostabwehr mit hierfür geeigneten Brennstoffen errichtete Feuer zu Heizzwecken in landwirtschaftlichen Kulturen. 22)