(1) Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:
- Prüfungsziel,
- Zulassung zur Prüfung,
- Prüfungsprogramm und -aufbau,
- Prüfungskommission,
- Ablauf der Prüfung,
- Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
- Anerkennung von Bildungsguthaben,
- Vorbereitungskurse.
(2) Für das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen gemäß Artikel 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, entsprechen der Titel „Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin“ und die betreffende Prüfung dem Titel „Meister/Meisterin“ und der Meisterprüfung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung.
(3) Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin zu fördern.
(4) Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen eines mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung zur Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe h) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht. 36)