(1) Um die Teilnahme am Auswahlverfahren für Abteilungsdirektoren gemäß Artikel 7 können sich für eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Stammrollenbedienstete des Sonderbetriebes Sanitätseinheit bewerben, die ein Dienstalter von mindestens vier Jahren in der siebten oder in einer höheren Funktionsebene aufweisen.
(2) Am Auswahlverfahren für Amtsdirektoren gemäß Artikel 8 können sich für eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Stammrollenbedienstete des Sonderbetriebes Sanitätseinheit bewerben, die ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren in der siebten oder in einer höheren Funktionsebene aufweisen.10)