(1) Das Personal, welches auch von außen berufen oder abkommandiert wurde und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen die Funktion eines Abteilungs- oder Amtsdirektors innehat, wird nach positivem Gutachten des Vorgesetzten für weitere fünf Jahre bestätigt.
(2) Die weiteren Bestätigungen des Personals laut Absatz 1 können auch in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages erfolgen.