(1) 19)
(2) 20)
(3) 21)22)
(3/bis)23)
(4)24)
(5) Die auch nicht adaptierten Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, sind unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 25)
(6) Die Kraftfahrzeuge, die für den Transport oder die selbstständige Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, mit bleibender verringerter oder eingeschränkter Bewegungsfähigkeit angepasst wurden, sind von der Zahlung der Landeskraftfahrzeugsteuer befreit, sofern der/die Steuerpflichtige im Sinne der geltenden Bestimmungen in das Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen ist oder eine ehrenamtlich tätige Organisation oder eine Organisation zur Förderung des Gemeinwesens laut Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, oder eine gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsichten (ONLUS) oder ein öffentlicher Betrieb für Pflege- und Betreuungsdienste laut Regionalgesetz vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, oder eine Sozialgenossenschaft laut Gesetz vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, oder ein Verein oder eine Einrichtung ohne Gewinnabsichten ist. Die Befreiung wird unter der Bedingung gewährt, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Tätigkeit zum Transport oder zur Förderung der selbstständigen Fortbewegung der behinderten Personen bestimmt ist, dass diese Tätigkeit in der diesbezüglichen Satzung ausdrücklich vorgesehen ist und unter der Bedingung, dass die beim Fahrzeug vorgenommenen Anpassungen aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlich sind. Die Befreiung ist wirksam ab dem Steuerzeitraum, welcher am Datum der Einreichung des diesbezüglichen Antrages an die zuständige Struktur des Landes läuft. 26)