(1) 336)
(2) 337)
(2-bis) 338)
(2-ter) 339)
(3) 340)
(4) 341)
(5) 342)
(5-bis) Die gemäß Artikel 42 Absatz 3-bis des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, in geltender Fassung, vom Wohnbauinstitut abgetretenen Wohnungen und Wohneinheiten dürfen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Datum der Einverleibung des Kaufvertrags in das Grundbuch, auch in Anwendung von Artikel 1 Absatz 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 560, in geltender Fassung, auch nicht teilweise veräußert werden. Die entsprechende Bindung, die im Kaufvertrag aufzunehmen ist, wird im Grundbuch angemerkt. 343)