(1) Die Aufsicht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und jeder anderen Bestimmung über die Erhaltung des Bodens, die Vergrößerung, den Schutz und die Nutzung der Wälder und Almen, den Natur- und Landschaftsschutz, den Schutz der Fauna und Flora auf Landesebene, die Jagd und Fischerei sowie jede andere Aufgabe aufgrund von Sonderbestimmungen werden dem Forstpersonal gemäß Artikel 57 übertragen. Aufrecht bleiben die Bestimmungen, wie sie im Legislativdekret vom 12. März 1948, Nr. 804- mit Änderungen zum Gesetz vom 4. Mai 1951, Nr. 538, erhoben - enthalten sind, und im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, in geltender Fassung, übernommen wurden.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Amtsdirektoren laut einschlägigen Rechtsvorschriften wird der Bußgeldbescheid vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft erlassen. Er muss den Betroffenen innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen zugestellt werden. 89)
(3) Wer mit einer Handlung oder Unterlassung gleichzeitig mehrere Bestimmungen verletzt, für deren Übertretung eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, oder wer mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, wird für jede einzelne Übertretung mit einer Verwaltungsstrafe bestraft.
(4) Auf die von diesem Gesetz vorgesehenen proportional bemessenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen findet die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, keine Anwendung, da diese Geldbußen, im öffentlichen Interesse, auch als Ersatz für den an Umwelt und Natur verursachten Schaden dienen und somit notwendigerweise in direktem Verhältnis zur Schadenshöhe stehen müssen. 90)