(1) Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kann auf Antrag die Messung der bei der Schlägerung ausgeformten Holzsortimente vornehmen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der in Absatz 1 angeführten Tätigkeit sowie eine Beteiligung der Privaten an den diesbezüglichen Kosten werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.