(1) Die Forstbehörde kann, auch unter Einbeziehung der Eigentümer, Gemeinden, anderer Behörden, Verbände und der Bevölkerung überbetriebliche forst- und almwirtschaftliche Pläne ausarbeiten.
(2) Die Forstbehörde sorgt auch für die forst- und almwirtschaftliche Betriebsplanung. Diese besteht aus Plänen für die Behandlung der Wald- und Weidegüter sowie Wald- und Almkarteien. 18)
(3) Wald- und Weideflächen mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar müssen nach einem vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden. 19)
(4) Die Pläne laut Absatz 3 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz gleichgestellt.
(5) Für Wald- und Weideflächen mit einer Holzbodenfläche von mehr als hundert Hektar, deren regelmäßige Bewirtschaftung aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist, wird eine Waldkartei erstellt; diese Kartei wird vom Direktor des Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt, das für die forstliche Planung zuständig ist. 20)
(6) Waldflächen mit einer Holzbodenfläche von weniger als hundert Hektar müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die forstliche Planung zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt. Diese Instrumente der forstlichen Planung enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne. 21)
(7) Weideflächen, die nicht nach einem Plan für die Behandlung der Wald- und Weidegüter bewirtschaftet werden, müssen nach den entsprechenden Almkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die Bergwirtschaft zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt.
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