(1) Wenn die Umstände einen direkten Eingriff zur Sicherung der Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes erfordern, kann der Landesrat für Forstwirtschaft auf Anfrage Betroffener die Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigen, im Einklang mit ihren Programmen Arbeiten in Regie durchzuführen, die ganz oder teilweise von den Betroffenen finanziert werden. Diese Arbeiten müssen unter die Eingriffsarten laut vorliegendem Gesetz fallen.
(2)Nach Durchführung der Arbeiten laut Absatz 1 werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 62)
(3) Falls die Landesregierung einen Beitrag gewährt, um Eingriffe laut diesem Gesetz durchzuführen, können die Begünstigten den Beitrag der Landesabteilung Forstwirtschaft abtreten, die an ihrer Stelle die Arbeiten in Regie ausführt.63)