In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 32 (Arbeitsbereiche)     delibera sentenza

(1) Die gemäß Artikel 31 durchzuführenden Arbeiten umfassen folgende Bereiche: 

  1. die Wasserschutzbauten im forstlichen Bereich mit:
    1. den Maßnahmen für eine geordnete Wasserableitung,
    2. den ingenieurbiologischen Verbauungen zur Befestigung von Rutschhängen,
    3. den Aufforstungen, Wiederaufforstungen sowie Waldverbesserungen,
  2. die Wasserschutzbauten im landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich,
  3. die Verbauungen zur Stabilisierung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Kulturgründen und Weideflächen mit Erosionsschäden,
  4. die Errichtung von Schutzvorrichtungen an besonders gefährdeten Stellen,
  5. die Anlage und Führung der Forstgärten, die Ernte, Erzeugung und Aufbewahrung von forstlichem Saat- und Pflanzgut,
  6. den Schutz des Waldes und der Waldbäume vor biotischen und abiotischen Schäden,
  7. die zur Verwirklichung der Baumaßnahmen laut vorliegendem Artikel und zur Bewirtschaftung der Kulturgründe, Wälder, Almen und Infrastrukturen notwendige Erschließung im Bereich der Forst-, Alm- und Landwirtschaft sowie der Landesforstdomäne,
  8. die Sofortmaßnahmen nach außergewöhnlichen Witterungserscheinungen oder Naturkatastrophen zur Errichtung von Zufahrtsstraßen zu den Schadflächen sowie zur Behebung der Schäden an den Bauten laut vorliegendem Artikel; 58)
  9. die Wiederherstellung, Verbesserung und Behandlung der Wälder und der Forstdomäne samt den damit verbundenen Maßnahmen, wie sie im Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, vorgesehen sind,
  10. die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude und Werkstätten zur Verwaltung der Landesforstdomäne gemäß Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung,
  11. die Bauten und Maßnahmen zur Behebung von Landschaftsschäden sowie zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft, einschließlich der Infrastrukturen für den Herdenschutz zur Vorbeugung von Schäden durch große Beutegreifer, sowie die Errichtung und Instandhaltung von Naturlehrpfaden, Wanderwegen und ähnlichen Infrastrukturen samt Zubehör. 59)

(2) Bei Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe h) verfasst ein Beamter der Landesabteilung Forstwirtschaft eine Niederschrift, in der er kurz die entsprechenden Schäden und ihre Folgen beschreibt sowie - unter Angabe der dafür notwendig erachteten Kosten - anführt, wie diese Schäden behoben werden können. Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft verfügt, nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat, den Beginn der Arbeiten und legt fest, wie sie durchgeführt werden sollen. Falls eine auf diese Weise begonnene Maßnahme nicht unverzüglich von der Landesregierung genehmigt wird, müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden; in diesem Falle werden nur die Ausgaben liquidiert, welche für den durchgeführten Teil der Arbeiten zustehen. Die genannten Maßnahmen können auch als endgültige Bauwerke verwirklicht werden, wenn sie auf diese Weise wirtschaftlicher sind oder dem öffentlichen Interesse besser gerecht werden.

(3) Auf Ansuchen des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates kann die Landesregierung denselben ermächtigen, in Regie die Arbeiten laut Artikel 50 Absatz 1 durchzuführen. Diese Ermächtigung entspricht der Erklärung, dass die Arbeiten gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar sind. Für deren Genehmigung bedarf es nur des Gutachtens laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung.

(4) Für alle Projekte zur Verwirklichung der Arbeiten, der Baumaßnahmen und der Eingriffe laut Absatz 1 sind nur das technisch-wirtschaftliche Gutachten der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, und das Gutachten gemäß Artikel 69 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erforderlich. Vor Baubeginn wird eine Kopie des Projektes der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt. 60)

(5)Die Regiearbeiten laut vorliegendem Artikel können außer von der Landesabteilung Forstwirtschaft auch von der Landesabteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten im Sinne des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, durchgeführt werden.

(6) Je nach Art des Eingriffes und des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Baumaßnahme werden die Arbeiten gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung oder mit finanzieller Beteiligung der Nutznießer durchgeführt.

(7) Die Kriterien und die Prioritäten für die Eingriffe laut Absatz 5 werden von der Landesregierung festgelegt.61)

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 440 - Richtlinien für die Gewährung von Förderungen im forstlichen Bereich und für die Durchführung institutioneller Maßnahmen in Eigenregie
massimeBeschluss vom 9. März 2021, Nr. 227 - Richtlinien und Prioritäten für die Durchführung der Eingriffe in Eigenregie seitens der Landesabteilung Forstwirtschaft
58)
Der Buchstabe h) des Art. 32 Absatz 1wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 19 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
59)
Der Buchstabe k) des Art. 32 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 19 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
60)
Art. 32 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
61)
Art. 32 wurde geändert durch Art. 30 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und später ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, n. 6.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21
ActionActionAllgemeine Bestimmungen und forstlich-hydrogeologische Nutzungsbeschränkung
ActionActionBesondere Vorschriften für Böden und Grundstücke
ActionActionArbeiten in Regie und Förderung im Berggebiet
ActionActionWasserschutzbauten im forstlichen, landwirtschaftlichen und weidewirtschaftlichen Bereich sowie Infrastrukturen und Mittel zur nachhaltigen Nutzung und Erhaltung des Berggebietes
ActionActionArt der Eingriffe
ActionActionArt. 31 (Arbeiten und Baumaßnahmen in Regie)  
ActionActionArt. 32 (Arbeitsbereiche)    
ActionActionArt. 33 (Arbeiten in Regie mit Finanzierung Dritter)
ActionActionArt. 33-bis (Arbeiten in Regie für Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften)
ActionActionArt. 33-ter (Umsetzung der Projekte)
ActionActionLandeshaushalt 
ActionActionNähere Bestimmungen
ActionActionFörderung der Forst-, Berg- und Almwirtschaft
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionBeiträge
ActionActionBeratung, Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Weiterbildung
ActionActionAufgaben und Organe der Forstverwaltung
ActionActionÜbergangs- und Schlußbestimmungen
ActionActionC
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis