Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.
(1) Die Gemeinden können sich zur Führung des Gemeindepolizeidienstes zu Verbänden, auch auf Bezirksebene, zusammenschließen oder den Dienst an die Bezirksgemeinschaft, der sie angehören, delegieren; sie haben außerdem die Möglichkeit, Abkommen abzuschließen, laut welchen sie zur Erreichung von gemeinsamen Zielen sich gegenseitig Personal und Einsatzmittel zeitweise zur Verfügung stellen.
(2) Kommt es zu einem Zusammenschluss oder zu einer Delegierung laut Absatz 1, werden Organisation und Ausstattung des Dienstes sowie dienstrechtliche Stellung und Aufgaben des betroffenen Personals im Statut des Verbandes bzw. in der Geschäftsordnung der Bezirksgemeinschaft geregelt. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 43 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1