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a) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 211)
Bestimmungen über das Gemeindepolizeiwesen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.

Art. 7 (Geschäftsordnung der Gemeindepolizei)  delibera sentenza

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindepolizei regelt auf der Grundlage der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen und der folgenden Richtlinien die Zahl der Stellen in den Stellenplänen, die Funktionsebenen, die Berufsbilder, die jeweilige dienstrechtliche Stellung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps:

  • a)  der innere Aufbau und die Zahl der Stellen in den Stellenplänen werden, nach Absprache mit den Fachgewerkschaften, auf der Grundlage der Wohn- und fluktuierenden Bevölkerung, der Größe sowie der landschaftlichen und städtebaulichen Eigenschaften des Gebietes, der Zeiten, in denen der Dienst gewährleistet sein muß, der Motorisierungsquote, der Häufigkeit von Übertretungen der einschlägigen Vorschriften sowie auf der Grundlage aller weiteren relevanten Elemente institutioneller oder sozialökonomischer Natur oder solcher im Zusammenhang mit der Einsatzeffizienz festgelegt,
  • b)  der Kommandant des Gemeindepolizeikorps ist dem Bürgermeister oder dem beauftragten Assessor gegenüber für die Ausbildung der Bediensteten, für die Disziplin in ihren Reihen und für ihren Einsatz verantwortlich,
  • c)  die Angehörigen der Gemeindepolizei sind in dem von ihrer dienstrechtlichen Stellung und von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rahmen verpflichtet, die Anweisungen ihrer Vorgesetzten und der Behörden, die für die einzelnen Einsatzgebiete zuständig sind, zu befolgen,
  • d)  die Angehörigen der Gemeindepolizei tragen im Dienst Uniform; das Tragen von Zivilkleidung ist nur dann zulässig, wenn es für die Ausübung des Dienstes unerläßlich ist und bewilligt wird,
  • e)  die Angehörigen der Gemeindepolizei, die im Rang eines Amtsträgers der Sicherheitspolizei stehen, sind ohne einen vorgeschriebenen Waffenpaß zum Tragen von Waffen berechtigt, die ihnen unter Berücksichtigung der Art ihres Dienstes und nach den näheren Bestimmungen der einschlägigen, mit Dekret des Innenministers genehmigten Verordnung zur Verfügung gestellt werden können; das Waffentragen ist, unter Beachtung der in Artikel 6 enthaltenen Einschränkungen, auch außerhalb des Dienstes zulässig,
  • f)  die erfolgreiche Teilnahme an Berufsbildungskursen des Landes laut Artikel 10 wird bei den Wettbewerben zur Besetzung von Stellen bei der Gemeindepolizei berücksichtigt.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 27 vom 10.02.2000 - Bauleitplan - Inhalt - Verkehrsverbindungen
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