(1) Die Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Hygiene und öffentlichen Gesundheit und in der Rechtsmedizin werden in Rahmen eines Sprengels, einer oder mehrerer Gemeinden eines Sprengels oder mehrerer Sprengel von Ärzten wahrgenommen, die von der Sanitätseinheit ernannt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ärzte nehmen den Rang eines Sprengel-Hygienearztes ein und sind dem Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Sanitätseinheit unterstellt. Sie haben Anspruch auf die Entschädigung laut Artikel 2 des L.G. vom 22. November 1988, Nr. 51.
(3) In der Durchführungsverordnung, die innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, werden die Richtlinien für die Erstellung der Rangordnungen zur Erteilung der Aufgaben und Befugnisse eines Sprengel-Hygienearztes festgelegt.
(4) In den Kollegialorganen und bei der Beratungstätigkeit, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, wird der Gemeindeamtsarzt durch den Sprengel-Hygienearzt ersetzt.