(1) Der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehene Sicherheitsplan muß auf der Baustelle aufliegen, damit er unmittelbar angewandt werden kann und damit er den Arbeitsinspektoren des Landes für Arbeitssicherheit bei ihren Kontrollinspektionen vorgelegt werden kann.
(2) Im Falle von Bauarbeiten, Aushubarbeiten und unterirdischen Arbeiten, die voraussichtlich mehr als zwei Jahre dauern, ist der Sicherheitsplan dem Landesamt für Arbeitssicherheit vor Beginn der Arbeiten zur Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
(3) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Sicherheitsplanes wird das Landesamt für Arbeitssicherheit betraut; die entsprechenden Aufgaben werden von den Arbeitsinspektoren des genannten Amtes nach den Verfahren laut den Artikeln 16, 18 und 26 dieses Gesetzes wahrgenommen.12)