(1) Eine Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder familienähnlichen Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Minderjähriger mit Zustimmung seiner Eltern - in der Folge wird damit auch der Elternteil bezeichnet, der die elterliche Gewalt ausübt - von Amts wegen ständig, aber nicht auf unbegrenzte Zeit bei Personen, die nicht zur Familiengemeinschaft gehören, untergebracht wird.
(2) Der Minderjährige kann einer Einzelperson oder einer Familie oder familienähnlichen Gemeinschaft anvertraut werden, die mit ihm in keinem Verwandtschaftsverhältnis bis zum 3. Grade stehen.
(3) Der Minderjährige kann aber auch Angehörigen bis zum 3. Grad anvertraut werden, wenn diese Lösung zweckmäßig ist.
(4) Die Anvertrauung setzt auf jeden Fall voraus, daß dem Minderjährigen vorübergehend ein geeignetes Familienmilieu fehlt, weil die Eltern nicht in der Lage sind, sich direkt um ihn zu kümmern.