(1) Die Anvertrauung wird mit Verfügung des zuständigen Landesrates aufgehoben, wenn der Minderjährige durch einen weiteren Verbleib in der Familie geschädigt werden könnte, wenn er einer anderen Familie anvertraut werden muß oder wenn eine andere Betreuungsform nötig ist. Dasselbe gilt, wenn die Familie des Minderjährigen wieder in der Lage ist, für ihn zu sorgen, oder wenn die für die Anvertrauung festgesetzte Zeit abgelaufen ist.