In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

d) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 161)
Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Dezember 1985, Nr. 55/Sondernummer.

Art. 7 (Verfall der Konzession, Verzicht darauf oder Widerruf derselben)  34)

(1) Der zuständige Landesrat erklärt die Konzession mit Dekret als verfallen, wenn der Inhaber nicht mehr die Voraussetzungen laut Artikel 6 hat.

(2) Die Konzession kann als verfallen erklärt werden, wenn der Inhaber

  1. mit mehreren von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen bestraft worden ist,
  2. nicht die Maßnahmen ergreift, die von der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden,
  3. die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen Pflichten nicht erfüllt.

(3) In den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fällen kann der Verfall nach Verwarnung erklärt werden, wenn diese mit Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt worden und in der vorgeschriebenen Frist ohne Erfolg geblieben ist.

(4) Der Verzicht auf die Konzession kann auf begründeten Antrag des Inhabers hin mit Dekret des zuständigen Landesrates angenommen werden. Im Dekret sind die Frist für die Einstellung der Verkehrslinie sowie nähere Bestimmungen darüber festzusetzen.

(5) Ist das öffentliche Verkehrsinteresse nicht mehr gegeben, so kann der zuständige Landesrat die Konzession widerrufen.

(6) In den Fällen von gänzlichem oder teilweisem Widerruf der Konzession oder von Verzicht des Konzessionärs, die nicht unter die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) fallen und im Falle von Verzicht infolge von Änderung der Betriebsprogramme, die einen wirtschaftlichen Einsatz der Betriebsmittel in Frage stellen, wird eine Entschädigung zuerkannt. Die Höhe der Entschädigung kann nicht höher sein als das Produkt aus den im Sinne des Artikels 17 festgelegten Standardkosten für das Geschäftsjahr und den jährlichen Wagenkilometern, auf die sich der Widerruf oder Verzicht bezieht. Die Entschädigung wird von der Landesregierung nach Anhören des zuständigen Amtes festgelegt. 35)

(7) Wird die Konzession nicht erneuert, wird darauf verzichtet oder verfällt sie, so ist damit - außer in dem von Absatz 6 vorgesehenen Fall - kein Anspruch auf irgendeine Entschädigung verbunden. Nachfolgende Konzessionsinhaber haben gegenüber den früheren das Vorkaufsrecht auf die festen und beweglichen Einrichtungen und auf die Fahrzeuge.

(8) Der Konzessionär, der die Dienstleistung ganz oder teilweise einstellt, hat die Pflicht, die mit Landesbeitrag gekauften unbeweglichen und beweglichen Güter, welche von der konzessionserteilenden Körperschaft für die Dienstausführung als zweckdienlich erachtet werden, dem nachfolgenden Konzessionär zu dem Preis zu übertragen, welcher aus dem allfälligen noch nicht abgeschriebenen Betrag der vom Konzessionär getätigten Finanzierung gebildet ist. 36)

34)
Siehe Art. 60 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
35)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, und später geändert durch Art. 4 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.
36)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, später ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. November 2005, Nr. 10, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 23.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionA Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionB Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionC Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
ActionActiona) Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 37
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1976, Nr. 60 —
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 30. Juli 1981, Nr. 24 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionNahverkehrslinien, für die das Land zuständig ist
ActionActionArt. 5  (Regelung der Beziehung zwischen der Landesverwaltung und den Verkehrsunternehmen)      
ActionAction Art. 5/bis  
ActionActionArt. 6 (Erteilung der Konzession)    
ActionActionArt. 6/bis 
ActionActionArt. 7 (Verfall der Konzession, Verzicht darauf oder Widerruf derselben)  
ActionAction Art. 8  
ActionActionMaßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Nahverkehrslinien und der Verkehrsunternehmen
ActionActionBeförderungstarife und Beiträge
ActionActionGeldbußen und Aufsichtsorgane
ActionActionKoordinierung mit anderen Rechtsvorschriften
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2008 , Nr. 63
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Februar 2011 , Nr. 5
ActionActiong) e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 2023, Nr. 24
ActionActionD Verschiedene Bestimmungen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis