(1) Der zuständige Landesrat erklärt die Konzession mit Dekret als verfallen, wenn der Inhaber nicht mehr die Voraussetzungen laut Artikel 6 hat.
(2) Die Konzession kann als verfallen erklärt werden, wenn der Inhaber
- mit mehreren von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen bestraft worden ist,
- nicht die Maßnahmen ergreift, die von der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden,
- die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen Pflichten nicht erfüllt.
(3) In den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fällen kann der Verfall nach Verwarnung erklärt werden, wenn diese mit Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt worden und in der vorgeschriebenen Frist ohne Erfolg geblieben ist.
(4) Der Verzicht auf die Konzession kann auf begründeten Antrag des Inhabers hin mit Dekret des zuständigen Landesrates angenommen werden. Im Dekret sind die Frist für die Einstellung der Verkehrslinie sowie nähere Bestimmungen darüber festzusetzen.
(5) Ist das öffentliche Verkehrsinteresse nicht mehr gegeben, so kann der zuständige Landesrat die Konzession widerrufen.
(6) In den Fällen von gänzlichem oder teilweisem Widerruf der Konzession oder von Verzicht des Konzessionärs, die nicht unter die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) fallen und im Falle von Verzicht infolge von Änderung der Betriebsprogramme, die einen wirtschaftlichen Einsatz der Betriebsmittel in Frage stellen, wird eine Entschädigung zuerkannt. Die Höhe der Entschädigung kann nicht höher sein als das Produkt aus den im Sinne des Artikels 17 festgelegten Standardkosten für das Geschäftsjahr und den jährlichen Wagenkilometern, auf die sich der Widerruf oder Verzicht bezieht. Die Entschädigung wird von der Landesregierung nach Anhören des zuständigen Amtes festgelegt. 35)
(7) Wird die Konzession nicht erneuert, wird darauf verzichtet oder verfällt sie, so ist damit - außer in dem von Absatz 6 vorgesehenen Fall - kein Anspruch auf irgendeine Entschädigung verbunden. Nachfolgende Konzessionsinhaber haben gegenüber den früheren das Vorkaufsrecht auf die festen und beweglichen Einrichtungen und auf die Fahrzeuge.
(8) Der Konzessionär, der die Dienstleistung ganz oder teilweise einstellt, hat die Pflicht, die mit Landesbeitrag gekauften unbeweglichen und beweglichen Güter, welche von der konzessionserteilenden Körperschaft für die Dienstausführung als zweckdienlich erachtet werden, dem nachfolgenden Konzessionär zu dem Preis zu übertragen, welcher aus dem allfälligen noch nicht abgeschriebenen Betrag der vom Konzessionär getätigten Finanzierung gebildet ist. 36)