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d) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 161)
Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Dezember 1985, Nr. 55/Sondernummer.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)   2)  delibera sentenza

(1)  Alle Verkehrsdienste für Personen und Waren, die von Landesinteresse sind, im Linienbetrieb und außerhalb des Linienbetriebes, im Sinne von Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, unterliegen einer Konzession oder Autorisierung. 3) 

(2)Die Konzession betrifft die Gesamtheit der Nahverkehrslinien, die Verkehrsunternehmen anvertraut sind und der Öffentlichkeit oder bestimmten Gruppen von Fahrgästen zur Verfügung stehen, die mit Landesgesetz oder mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt sind; die Betriebsbestimmungen sind aus dem übersichtsfahrplan laut Artikel 4 ersichtlich. 4)

(3) 5)

(4) 6)

(5)Die Betriebe, denen im Sinne des folgenden Artikels 6 eine Konzession erteilt worden ist, sind verpflichtet, die in Südtirol geltenden staatlichen Bestimmungen und jene des Landes auf dem Gebiet der Sicherheit der Beförderungsdienste anzuwenden, widrigenfalls die Konzession verfällt. 7)

(6) 8)

(7) 9)

massimeBeschluss Nr. 4340 vom 16.09.1996 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen auf Investitionsausgaben gemäß des L.G. vom 2.12.1985, Nr. 16 in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 5293 vom 4.11.1996 und Beschluss Nr. 2583 vom 15.6.1998)
2)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
3)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
4)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
5)
Art. 1 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 23. August 1988, Nr. 39, später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2 und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
6)
Art. 1 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28 und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
7)
Art. 1 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
8)
Art. 1 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 20 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19  und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
9)
Art. 1 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 2 10)

10)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 3 (Jahresprogramm für den Nahverkehr) 11)

(1) 12)

(2) 13)

(3) 14)

(4) 15)

(5) 16) 17)

(6)Die Landesregierung kann zum Zwecke der Anerkennung der Betriebsbeiträge auf die Abschreibungsquoten im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 den Ankauf von Betriebsmitteln ermächtigen, für die keine Investitionsbeiträge im Sinne des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Die Abschreibungsquoten werden auf den Wert der Betriebsmittel abzüglich allfälliger Investitionsbeiträge gewährt. 18)

11)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
12)
Art. 3 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
13)
Art. 3 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
14)
Art. 3 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
15)
Art. 3 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
16)
Art. 3 wurde geändert bzw. ergänzt durch Art. 3 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, und Art. 2 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.
17)
Art. 3 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
18)
Art. 3 Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24. Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 3/bis  19)

19)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2; Absatz 1 wurde später ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13. Der gesamte Art. 3/bis wurde schließlich aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 3/ter (Landesmobilitätsagentur)  20) 21)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, auch mittels einer Gesellschaft mit mehrheitlicher Beteiligung des Landes die Gründung einer Landesmobilitätsagentur zu fördern.

(2) Die Landesmobilitätsagentur fördert und koordiniert, im Namen des Landes, die Bereiche des öffentlichen Nahverkehrs, pflegt die Beziehungen mit den Konzessionären und sorgt für die Verwirklichung der politischen Richtlinien im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Landesmobilitätsagentur mit einem jährlichen Betriebsbeitrag finanziell zu unterstützen und ihr Räume und Ausstattung kostenlos oder zu einem ermäßigten Mietbetrag zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den im Absatz 3 angeführten Zweck ist eine Ausgabe von höchstens 500.000,00 Euro zu Lasten des Landeshaushaltes 2008 autorisiert (HGE 12100). Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz autorisiert.22)

20)
Siehe Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
22)
Art. 3/ter wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 4  23)

23)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 4/bis  24)

24)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. Nobember 2015, Nr. 15, bzw. durch Art. 21 Absatz 12 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

II. TITEL
Nahverkehrslinien, für die das Land zuständig ist

Art. 5  (Regelung der Beziehung zwischen der Landesverwaltung und den Verkehrsunternehmen)       25) delibera sentenza

(1) Unternehmen, die im Sinne dieses Gesetzes Verkehrslinien übernehmen, sind verpflichtet,

  1. die Nahverkehrslinien nach den Vorschriften des Übersichtsfahrplanes zu organisieren und zu betreiben. Wenn die Ressourcen nicht ausreichen, um die Dienste abzudecken, müssen diese andere Unternehmen in Anspruch nehmen mittels Abschluss einer Subkonzession gemäß Vorschriften und Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. 26)
  2. die genehmigten Beförderungstarife anzuwenden
  3. sich mit anderen Verkehrsbetrieben ins Einvernehmen zu setzen über die Gestaltung des Nahverkehrs auf gemeinsamen Strecken: auf diesen sind keine Zusteige- oder Haltestellenbeschränkungen zugelassen,
  4. die Ausgleichszahlungen und Zuschüsse bestimmungsgemäß zu verwenden,
  5. systematisch alle Buchhaltungs- und statistischen Daten zu erheben, die zur Ermittlung der Geschäftsgebarung in Hinsicht auf die Verkehrslinien, für die das Land zuständig ist, nötig sind,
  6. die Fahrkartenausgabe, das Kontrollsystem, das System zur Ermittlung der Betriebsdaten sowie die Verwaltung zu vereinheitlichen, damit die Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Angaben der Unternehmen gewährleistet sind,
  7. nach den Weisungen des zuständigen Landesamtes folgendes anzugeben:
    1. Stand und Entwicklung des Personalbestandes des Unternehmens und der Lohnkosten, und zwar aufgrund der jährlich bei den Finanzämtern eingereichten Erklärung der Steuersubstituten und der bei den Sozialversicherungsanstalten eingereichten Einzelbestätigungen,
    2. jeweiliger Stand und Veränderung des Vermögensbestandes des Unternehmens in bezug auf den Ankauf und die Veräußerung der abschreibbaren Sachen,
    3. Jahresprogramm für den Nahverkehr und - auch teilweise - Abweichungen im Betrieb der Nahverkehrslinien gegenüber den Bestimmungen des übersichtsfahrplanes des Landes,
    4. Zahl der Fahrgäste, auf die der Vorzugs- oder Sondertarif angewandt worden ist, sowie weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Landestarifsystem,
    5. Zahl der Fahrgäste, auf die der Normaltarif angewandt worden ist, sowie entsprechende Einnahmen,
  8. Ausweise für freie Beförderung nur mit Bewilligung des zuständigen Landesrates auszustellen,
  • i) Aufsichtspersonen unentgeltlich zu befördern, sofern sie einen vom zuständigen Landesrat unterschriebenen Ausweis für freie Beförderung vorweisen,
  • l) dem Personal, das mit den Fahrgästen in Kontakt kommt, ein Erkennungszeichen auszuhändigen; dieses Erkennungszeichen ist mit Dekret des zuständigen Landesrates zu beschreiben,
  • m) eine Brand- und Diebstahlversicherung für das Vermögen des Unternehmens sowie eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden abzuschließen, die durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden der Angestellten an den beförderten Personen oder Sachen entstehen können. Die Versicherung muß auch die Haftpflicht für Schäden an nicht beförderten Personen, Tieren oder Sachen decken. Der zuständige Landesrat hat mit Dekret die Höhe der Versicherungssumme festzulegen,
  • n) die Dienste laut den Modalitäten, wie sie in den Ermächtigungsdekreten zur Durchführung der Verkehrsdienste laut Artikel 2 und 4 angeführt sind, durchzuführen; 27)
  • o) dem zuständigen Landesamt die Umstände mitzuteilen, die sich auf die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Dienstes auswirken könnten, alle den Dienst betreffenden Daten und statistischen Unterlagen zu liefern und das zuständige Amt in seiner Aufgabe zu unterstützen, 27)
  • p) die vom zuständigen Landesrat festgelegten Bestimmungen über die farbliche Gestaltung der Autobusse und Gelenkomnibusse, welche für den öffentlichen Liniendienst eingesetzt werden, sowie über die Werbeflächen auf den städtischen, vorstädtischen und außerstädtischen Bussen einzuhalten.28)

(2)  Was die Verkehrsunternehmen angeht, die Verkehrslinien im Sinne dieses Gesetzes betreiben, ergreift die Landesverwaltung folgende Maßnahmen:

  1. sie bewilligt im Rahmen der Erfordernisse der Neuordnung des Nahverkehrs - und allgemein, soweit es für die Öffentlichkeit von Belang ist - Betriebsprogramme, die den Möglichkeiten des Unternehmens oder des Verbandes entsprechen,
  2. sie setzt im Rahmen der Jahresprogramme Tarife und Beiträge in der erforderlichen Höhe fest, um den geordneten Betrieb der Nahverkehrslinien und die Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der einzelnen Unternehmen oder ihrer Verbände zu gewährleisten.
massimeBeschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562 - Richtlinien zu Subkonzession und Untervergabe von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personenverkehrs und Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge
25)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
26)
Der Buchstabe a) des Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 38 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
27)
Die Buchstaben n) und o) wurden hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
28)
Der Buchstabe p) des Art. 25 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11

Art. 5/bis  29)

29)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 6 (Erteilung der Konzession)    30) delibera sentenza

(1) Die Konzession für Nahverkehrslinien laut Artikel 1 wird mit Dekret des zuständigen Landesrates an einzelne Verkehrsunternehmen oder an deren Verbände erteilt, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. technische und finanzielle Eignung des Unternehmens, Verkehrslinien zu betreiben,
  2. Möglichkeit des Unternehmens, durch die Einrichtung der vorgesehenen Verkehrslinien die Betriebsmittel effizient einzusetzen; dabei sind das Einzugsgebiet des Unternehmens, der Umfang der Nachfrage und die Betriebsbestimmungen zu berücksichtigen.

(2) Die Konzession kann auch Verkehrsunternehmen erteilt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Konzession oder Genehmigung haben und, obwohl sie nicht die unter Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Voraussetzung haben, einem Verband angehören, der im Sinne von Artikel 11 anerkannt ist.

(3) Das Konzessionsdekret hat folgendes zu enthalten:

  1. die Angaben zur Person des Unternehmens - gegebenenfalls einschließlich des in einer Gemeinde Südtirols zu wählenden Domizils; handelt es sich um einen Sonderbetrieb, so sind auch die Angaben zur Person des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Direktors erforderlich,
  2. die Geltungsdauer der Konzession,
  3. das Verzeichnis der Verkehrslinien, für die die Konzession anfänglich erteilt wird, und die entsprechenden Betriebsbestimmungen. Das Verzeichnis und die Betriebsbestimmungen werden jeweils mit dem Dekret zur Genehmigung des Fahrplanes laut Artikel 4 auf den letzten Stand gebracht. 31)

(4) Die Konzessionen sind höchstens neun Jahre lang gültig; die Einschränkung unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen bleibt aufrecht und ist im Konzessionsdekret zu vermerken.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilten Konzessionen sind bis zur Erteilung der neuen Konzessionen gültig.

(6) Die Konzessionäre müssen sich schriftlich verpflichten, die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten. Die Standards betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Qualität der Dienste sowie die entsprechenden Strafen werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. 32) 

massimeBeschluss Nr. 3564 vom 13.10.2003 - Entwurf des Dienstvertrages betreffend die öffentlichen Personennahverkehrsdienste - Standards betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Qualität der öffentlichen Personennahverkehrsdienste und die entsprechenden Strafen - Genehmigung
30)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
31)
Der Buchstabe c) des Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 6 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
32)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 32 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 6/bis 33)

33)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 7 (Verfall der Konzession, Verzicht darauf oder Widerruf derselben)  34)

(1) Der zuständige Landesrat erklärt die Konzession mit Dekret als verfallen, wenn der Inhaber nicht mehr die Voraussetzungen laut Artikel 6 hat.

(2) Die Konzession kann als verfallen erklärt werden, wenn der Inhaber

  1. mit mehreren von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen bestraft worden ist,
  2. nicht die Maßnahmen ergreift, die von der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden,
  3. die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen Pflichten nicht erfüllt.

(3) In den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fällen kann der Verfall nach Verwarnung erklärt werden, wenn diese mit Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt worden und in der vorgeschriebenen Frist ohne Erfolg geblieben ist.

(4) Der Verzicht auf die Konzession kann auf begründeten Antrag des Inhabers hin mit Dekret des zuständigen Landesrates angenommen werden. Im Dekret sind die Frist für die Einstellung der Verkehrslinie sowie nähere Bestimmungen darüber festzusetzen.

(5) Ist das öffentliche Verkehrsinteresse nicht mehr gegeben, so kann der zuständige Landesrat die Konzession widerrufen.

(6) In den Fällen von gänzlichem oder teilweisem Widerruf der Konzession oder von Verzicht des Konzessionärs, die nicht unter die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) fallen und im Falle von Verzicht infolge von Änderung der Betriebsprogramme, die einen wirtschaftlichen Einsatz der Betriebsmittel in Frage stellen, wird eine Entschädigung zuerkannt. Die Höhe der Entschädigung kann nicht höher sein als das Produkt aus den im Sinne des Artikels 17 festgelegten Standardkosten für das Geschäftsjahr und den jährlichen Wagenkilometern, auf die sich der Widerruf oder Verzicht bezieht. Die Entschädigung wird von der Landesregierung nach Anhören des zuständigen Amtes festgelegt. 35)

(7) Wird die Konzession nicht erneuert, wird darauf verzichtet oder verfällt sie, so ist damit - außer in dem von Absatz 6 vorgesehenen Fall - kein Anspruch auf irgendeine Entschädigung verbunden. Nachfolgende Konzessionsinhaber haben gegenüber den früheren das Vorkaufsrecht auf die festen und beweglichen Einrichtungen und auf die Fahrzeuge.

(8) Der Konzessionär, der die Dienstleistung ganz oder teilweise einstellt, hat die Pflicht, die mit Landesbeitrag gekauften unbeweglichen und beweglichen Güter, welche von der konzessionserteilenden Körperschaft für die Dienstausführung als zweckdienlich erachtet werden, dem nachfolgenden Konzessionär zu dem Preis zu übertragen, welcher aus dem allfälligen noch nicht abgeschriebenen Betrag der vom Konzessionär getätigten Finanzierung gebildet ist. 36)

34)
Siehe Art. 60 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
35)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, und später geändert durch Art. 4 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.
36)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, später ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 28. November 2005, Nr. 10, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 23.

Art. 8  37)

37)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

III. TITEL
Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Nahverkehrslinien und der Verkehrsunternehmen

Art. 9  38)

38)
Art. 9 wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 10  39)

39)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 11  (Verbände von Verkehrsunternehmen)   40)

(1)  Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verkehrslinien, die Verkehrsunternehmen anvertraut sind, werden mit Beschluß der Landesregierung Verbände von Verkehrsunternehmen anerkannt; dies betrifft vor allem kleine Verkehrsunternehmen, deren Verwaltung von der örtlichen Verkehrslage bestimmt wird; es werden Verbände anerkannt, die

  1. wenigstens auf 12% der Personenkilometer den Vorzugs- oder Sondertarif anwenden,
  2. in ihrer Satzung Richtlinien für die Aufteilung der ordentlichen Betriebsbeiträge laut Artikel 14 Absatz 2 festlegen, mit der Zielsetzung, Produktivitätsunterschiede der Dienstleistung, die von den im Verband zusammengeschlossenen Betrieben durchgeführt werden, auszugleichen sowie festhalten, daß sich die Mitglieder verpflichten, innerhalb des Verbandes Fahrzeuge und Personal auszutauschen, um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Voraussetzungen zu erfüllen. 41)

(2)  Verbände, die im Sinne dieses Artikels anerkannt worden sind, haben dem zuständigen Landesamt umgehend allfällige Änderungen der Satzung und jährlich die Richtlinien für die Aufteilung der Landesbeiträge unter den Verbandsmitgliedern mitzuteilen

40)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
41)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28.

Art. 12  42)

42)
Art. 12 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

IV. TITEL
Beförderungstarife und Beiträge

Art. 13    43) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 1242 vom 19.07.2010 - Neue Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für Beförderungsdienste von touristischem Interesse (Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 2.12.1985, Nr. 16)
43)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 9 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 14 (Ordentliche Betriebsbeiträge)   44) 

(1)  Im Rahmen der Vereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 werden den Beförderungsbetrieben sowie den Staatsbahnen jährlich Betriebsbeiträge zur Kompensierung der von ihnen übernommenen Tarifverpflichtungen ausbezahlt. Diese Beiträge sind in der Weise zu berechnen, daß den Konzessionären für Fahrgäste zu ermäßigtem und Spezialtarif insgesamt Einnahmen gewährleistet sind, die jenen aus Anwendung des Normaltarifes entsprechen. Bei Bahnanlagen wird zum Zweck der Berechnung des Beitrages der niedrigere Normaltarif berücksichtigt zwischen dem im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 berechneten und dem auf der Anlage effektiv angewendeten Tarif.

(2)  Im Fall von Verbänden von Verkehrsunternehmen, die im Sinne von Artikel 11 anerkannt wurden, wird der Beitrag direkt an die einzelnen Betriebe des Verbandes ausgezahlt.

(3)  Das zuständige Landesamt teilt den zuständigen Landesräten, aufgrund der zusammenfassenden Daten über die Anwendung des Tarifsystems, die Höhe der Ausgleichszahlungen mit, die aufgrund der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Beschlüsse über die Anwendung von Sondertarifen vorgenommen wurden.

(4)  Die Festlegung des ordentlichen Beitrages ist eine Anzahlung auf den Zusatzbeitrag gemäß Artikel 17. Diesbezüglich sind die obgenannten Beiträge, wenn auch an zwei darauf folgenden Zeitpunkten ausbezahlt, als Teile eines einzigen Beitrages zu betrachten, dessen Festlegung, in Bezug auf die Zuordnung zu den Kosten, zum Zeitpunkt der Festlegung des Zusatzbeitrages erfolgt. 45)

44)
Siehe Art. 60 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
45)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, später geändert durch Art. 7 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24, durch Art. 5 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, durch Art. 30 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und durch Art. 6 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 15  46)

46)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 23. August 1988, Nr. 39, später geändert durch Art. 10 des L.G. vom 23. Oktober 1991, Nr. 28, durch Art. 8 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24, durch Art. 43 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 31 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, durch Art. 6 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, so ersetzt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und schließlich aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 15/bis  47)

47)
Art. 15/bis wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 16 (Gewährung der Betriebsbeiträge) 48)    delibera sentenza

(1)  Die Beiträge im Sinne von Artikel 14 und 17 können im Laufe des Jahres in Monatsraten im Ausmaß von 90 Prozent des Gesamtbetrages, der aus dem letzten Beschluß, laut Artikel 17 Absatz 6 hervorgeht, ausgezahlt werden. 49)

(2)  Der Beitrag für die Überstellfahrten wird im Ausmaß der Standardkosten laut Artikel 17 ausbezahlt. Für Verkehrsunternehmen, die vorwiegend außerstädtische Dienste durchführen, darf sich der Beitrag für die Überstellfahrten auf maximal 12 Prozent der effektiv zurückgelegten Dienstkilometer beziehen, für Verkehrsunternehmen, die vorwiegend städtische Dienste durchführen, auf maximal 6 Prozent. Mit Beschluss der Landesregierung können Modalitäten und auch Bedingungen für Abweichungen von den genannten Prozentsätzen festgelegt werden.  50) 51)

massimeBeschluss vom 22. August 2017, Nr. 903 - Limitierung Überstellfahrten der öffentlichen Liniendienste
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 26. Februar 2014, Nr. 40 - Finanzgesetz des Landes 2013- öffentlicher Nahverkehr – Art der Beitragsgewährung für die Betriebsführung- buchhalterische Kontrolle der örtlichen Körperschaften zum Zwecke des Finanzausgleiches und des Stabilitätspaktes – kann nicht dem Rechnungshof entzogen und einem Organ des Landes zugeteilt werden
48)
Siehe Art. 60 Absatz des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
49)
Art. 16 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom11. August 1998, Nr. 9.
50)
Art. 16 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 10 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
51)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2014, Nr. 14, die Verfassungsbeschwerde des Art. 23 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, welcher im Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, den Absatz 2 des Art. 16 hinzugefügt hatte, für unzulässig erklärt.

Art. 17 (Ordentliche Zusatzbeiträge zu den Betriebsbeiträgen) 52)        delibera sentenza

(1)  Verbände oder einzelne keinem Verband angeschlossene Unternehmen haben, auf Ansuchen, Anspruch auf einen Zusatzbeitrag zu den ordentlichen Betriebsbeiträgen im Sinne von Artikel 14, zur Kompensierung der von ihnen übernommenen Verpflichtung zur Anwendung der amtlichen Beförderungstarife. Der Beitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Kosten und Einnahmen, wie sie in den Absätzen 2 bis 4 festgelegt und quantifiziert sind.

(2) Die Betriebskosten, abzüglich der Kosten für Gebietsdienste im Sinne des Artikels 2 Absatz 3, der Kosten für Dienste von gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2, der Abschreibungsquoten, der Finanzierungskosten, der außerordentlichen Kosten, die nicht zu Änderungen der Beitragsleistung in den vorhergehenden Geschäftsjahren geführt haben, sowie der Ertrags- und Vermögenssteuern werden auf der Grundlage von Standardkosten pro Wagenkilometer oder gleichwertigen Produktionseinheiten festgelegt, und zwar nach Maßgabe einer effizienten Gebarung der verschiedenen konzessionierten Tätigkeiten. Die Wagenkilometer oder entsprechenden Produktionseinheiten einschließlich der überstellfahrten müssen jenen der Landesfahrpläne, wie sie im Sinne der Artikel 2 und 4 genehmigt werden, entsprechen. Wenn die Standardkosten über den tatsächlichen Kosten liegen, werden sie in dem Ausmaß herabgesetzt, daß die Differenz zwischen den beiden Kosten nicht mehr als ein Prozent der tatsächlichen Kosten beträgt.

(2/bis) Der Absatz 2 wird dahingehend interpretiert, dass die dort erwähnten Ertrags- und Vermögenssteuern nicht die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) beinhalten, die somit zu den in Absatz 3 angeführten Kosten hinzugezählt wird. 53)

(3) Zu den Standardkosten im Sinne von Absatz 2 sind die Kosten für die Gebietsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 3, die Kosten für Dienste von gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 und die Kosten für die allfällige Zweisprachigkeitszulage hinzuzuzählen sowie die Abschreibungsquoten für Investitionen, die in den Jahresprogrammen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 enthalten sind, abzüglich der Nutzungsquoten des nach Artikel 15 Absatz 3 gebildeten Fonds und der im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 anerkannten Abschreibungsquoten. Die Nutzungsquoten des Investitionsfonds werden in der Weise festgelegt, daß die Betriebe Anspruch auf Zusatzbeiträge haben, die in den ersten Geschäftsjahren, in denen die Betriebsmittel benützt werden, im Rahmen der durchgeführten Abschreibung anzuerkennen sind und auf jeden Fall nicht höher als die zu Lasten der Betriebe verbliebenen Investitionen sein dürfen.

(3/bis) Der Absatz 3 wird dahingehend interpretiert, dass zu den dort angeführten Kosten auch die finanziellen Lasten und Kosten hinzugezählt werden, die das Verkehrsunternehmen aufgrund öffentlicher gemeinnütziger Verpflichtungen übernimmt. 54)

(4) Bei der Anwendung von Absatz 1 werden folgende Erlöse, die in die Kompetenz des Geschäftsjahres fallen, berücksichtigt:

  1. Erlöse aus dem Verkehrsbetrieb,
  2. Erlöse aus den ordentlichen Beiträgen im Sinne von Artikel 14,
  3. Erlöse hinsichtlich der Beiträge und Subventionen von seiten des Staates und anderer Körperschaften,
  4. Erlöse aus Beiträgen und Vergütungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3,
  5. Erlöse aus höheren Beiträgen infolge außerordentlicher Aufwendungen in vorhergehenden Geschäffsjahren.

(5) Die Standardkosten für die einzelnen Unternehmen oder Verbände werden von der Landesregierung jeweils innerhalb September des Vorjahres des Bezugsjahres festgelegt. Die Landesregierung kann die Standardkosten, nach Einholung des Gutachtens des zuständigen Landesamtes neu festsetzen, wenn sich aus nicht vorhersehbaren Gründen die Betriebsbedingungen für die Dienste geändert haben.

(6) Die Landesregierung legt den Beitrag endgültig in dem auf das Bezugsjahr folgenden Geschäftsjahr aufgrund der Dokumentation, die vom zuständigen Landesamt bereitgestellt wird, fest.

(7) Die Unternehmen müssen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) vorgesehenen Unterlagen auch unter Inanspruchnahme des Dienstes laut Artikel 12 Absatz 2 vorlegen. Insbesondere müssen sie dem zuständigen Landesamt eine gleichlautende Kopie des Registers der Anlagegüter vorlegen, und zwar mit Angabe der zusätzlichen Informationen wie sie vom zuständigen Landesrat mit Dekret festgelegt werden, hinsichtlich der Rückstellungen und Benützung der Investitionsbeitragsfonds sowie der Differenz zwischen vorgesehener Benützung zu Beitragszwecken und jener, die tatsächlich in der Betriebsbilanz ausgewiesen wird.

(8) Die konzessionierten Betriebe, mit Ausnahme der kleineren, die im Sinne von Artikel 11 in einem Verband zusammengeschlossen sind, müssen die Daten, wie sie aus den Betriebsbilanzen hervorgehen, unterteilt nach Tätigkeitszweigen und Kostenzentren unter Verwendung der vom zuständigen Landesrat genehmigten Vordrucke vorlegen.

(9) Die Beiträge, die aufgrund dieses Gesetzes gewährt werden, sind von der Steuerbemessungsgrundlage für die Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) im Ausmaß ihrer Korrelation zu den negativen Bilanzposten, die für die Anwendung dieses Artikels berücksichtigt werden und nicht Irap-abzugsfähig sind, ausgenommen. 55)56)

massimeBeschluss vom 26. September 2017, Nr. 1033 - Genehmigung der Standardkosten für das Jahr 2018 für die öffentlichen städtischen und außerstädtischen Liniendienste
massimeBeschluss vom 19. September 2017, Nr. 1005 - Neufestsetzung der Standardkosten für die Jahre 2016 und 2017 für die Eisenbahndienste in der Zuständigkeit des Landes, die vom Unternehmen SAD Nahverkehr AG durchgeführt werden
massimeBeschluss vom 22. August 2017, Nr. 903 - Limitierung Überstellfahrten der öffentlichen Liniendienste
massimeBeschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036 - Genehmigung der Standardkosten für das Jahr 2017 für die öffentlichen städtischen und außerstädtischen Liniendienste
52)
Siehe Art. 60 des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
53)
Art. 17 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 14. Juli 2015, Nr. 8.
54)
Art. 17 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 11 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
55)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24, und später geändert durch Art. 9 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.
56)
Art. 17 Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und so ersetzt durch Art. 36, Absatz 1, des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 18 57)

57)
Omissis.

V. TITEL
Geldbußen und Aufsichtsorgane

Art. 19 58)

58)
Art. 19 wurde aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 19/bis  59)

59)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 12 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 19/ter  60)

60)
Art. 19/ter wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 12 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 20  61)

61)
Art. 20 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

VI. TITEL
Koordinierung mit anderen Rechtsvorschriften

Art. 21 62)

62)
Art. 21 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.

Art. 22 63)

63)
Ändert den Art. 23 des L.G. vom 30. Juli 1981, Nr. 24.

Art. 23-24 57)

57)
Omissis.

Art. 25 64)

 

64)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 59 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 23. November 2015, Nr. 15.
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