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a) LANDESGESETZ vom 25. August 1983, Nr. 371)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. September 1983, Nr. 45.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Das Landesamt für Beförderungswesen - Technischer Dienst hat folgende Aufgaben:

  • 1.  den Gemeinden und den anderen Körperschaften, die Eigentümer von Straßen sind, bei der Lösung von Problemen beizustehen, die folgendes betreffen:
    • a)  Straßenbeschilderung, Straßenmarkierung und zusätzliche Einrichtungen,
    • b)  Lichtsignale und Ampelanlagen sowie Beleuchtung im allgemeinen,
    • c)  Hinweisschilder auf Objekte, die für die Öffentlichkeit von Belang sind,
    • d)  Reklame an Straßen,
    • e)  Regulierung des Verkehrs und Ausbau von Kreuzungen und Zufahrten,
    • f)  Fußgängerübergänge,
  • 2.  Kriterien aufzustellen für die Planung und Anordnung von
    • a)  Gehwegen und Radfahrwegen,
    • b)  Parkplätzen und Haltebuchten,
    • c)  sowie für die Ausstattung der Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrsflächen mit Vorrichtungen, die der Sicherheit und Bequemlichkeit der Fußgänger und der anderen Verkehrsteilnehmer dienen, 2)
  • 3.  Bewilligungen für Sondertransporte und für Transporte mit Spezialfahrzeugen auf Landes-, Gemeinde- oder Nebenstraßen im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1982, Nr. 38, zu erlassen,
  • 4.  das Verzeichnis der Landes-, Gemeinde- oder Nebenstraßen zu verfassen und fortzuschreiben. Zu diesem Zweck sind die Körperschaften, die Eigentümer von Straßen sind, verpflichtet, dem Amt für Beförderungswesen - Technischer Dienst eine Mitteilung über die Straßen zu machen, die in den Verzeichnissen der entsprechenden Verwaltungen aufgenommen sind,
  • 5.  die Fahrtstrecken, die Haltestellen und die Endstationen der öffentlichen Verkehrsmittel zu überprüfen und Änderungen vorzuschlagen, sofern dies in Hinsicht auf den Verkehr erforderlich ist,
  • 6.  Informationen über die Befahrbarkeit des Straßennetzes in der Provinz zu sammeln und zuständigen Organen Maßnahmen vorzuschlagen, die notwendig sind, um im Verkehr Gefahren und Behinderungen soweit als möglich zu beseitigen,
  • 7.  zur Hebung der Verkehrssicherheit den zuständigen Organen Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb von Ortschaften sowie die Festlegung von Teilstrecken vorzuschlagen, in Hinsicht auf welche die Durchfahrt oder das Halten von Fahrzeugen zu regeln ist.
  • 8.  Zur Verbesserung der Verkehrszeichen und der technischen Regulierungs- und Signalisierungsmittel Untersuchungen durchzuführen und statistische Daten zu sammeln und auszuarbeiten,
  • 9.  Beziehungen zu den zuständigen Körperschaften aufrechtzuerhalten, damit die einschlägigen Rechtsvorschriften einheitlich angewandt und gemeinsame Initiativen zur Information und Erziehung der Verkehrsteilnehmer ergriffen werden können,
  • 10.  Vorträge und Fortbildungskurse für Fachleute und Unternehmer auf dem Sachgebiet Verkehr zu organisieren.
2)

Ziffer 2 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 22.