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a) LANDESGESETZ vom 25. August 1983, Nr. 371)
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. September 1983, Nr. 45.

Art. 3 (Landeskommission für die Überwachung des Verkehrs)

(1) Beim Assessorat für Verkehr ist die Landeskommission für die Überwachung des Verkehrs errichtet; ihre Aufgabe ist es, Gutachten abzugeben, die vom Assessorat für Verkehr oder vom Direktor des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst in Hinsicht auf die Durchführung dieses Gesetzes angefordert werden.

(2) Die Kommission besteht aus:

  • 1.  dem Direktor des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst als Vorsitzendem,
  • 2.  einem Vertreter des Landesassessorates für öffentliche Bauarbeiten als stellvertretendem Vorsitzenden,
  • 3.  einer von der Bezirksdirektion der staatlichen Straßenverwaltung (ANAS) namhaft gemachten Person,
  • 4.  einem Vertreter des Landesassessorates für Raumordnung,
  • 5.  einem Vertreter des Landesassessorates für Fremdenverkehr,
  • 6.  einem Vertreter des Landesassessorates für Umweltschutz,
  • 7.  einem Vertreter des Amtes für allgemeine Angelegenheiten des Beförderungswesens,
  • 8.  einem Fachmann auf dem Gebiet des Straßenverkehrs.

(3) Die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden oder von ihnen beauftragte Personen gehören von Fall zu Fall der Kommission an; sie sind stimmberechtigt.

(4) Der Landesrat für Beförderungswesen oder der Direktor des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst kann, wenn er es für zweckmäßig hält, Berater und Fachleute sowie Vertreter von Körperschaften oder Verwaltungen, die von den zu behandelnden Problemen betroffen sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen; die genannten Personen haben kein Stimmrecht

(5) Für jedes wirkliche Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das erstere bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(6) Schriftführer ist ein Beamter des Amtes für Beförderungswesen - Technischer Dienst.

(7) Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag des Landesrates für Beförderungswesen mit Beschluß des Landesausschusses ernannt und bleiben für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt. Mitglieder, die aus irgendeinem Grund ihr Amt niederlegen, sind zu ersetzen.

(8) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Bestand der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind.

(9) Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen: sie ist ordnungsgemäß versammelt, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Den Teilnehmern an den Sitzungen der Kommission sind die vom Landesgesetz vom 30. Mai 1978, Nr. 25, in geltender Fassung, vorgesehenen Vergütungen zu entrichten.