(1) Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Bereich des gesamten Erziehungs- und Bildungswesens, und sie wendet sich an die jungen Menschen bis zum 25. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.
(2) Ziel der Jugendarbeit ist es, die seelische, geistige, religiöse, kulturelle, soziale und körperliche Entwicklung des jungen Menschen so zu fördern, daß er seine Persönlichkeit unter Achtung der Würde des Menschen frei entfalten kann.
(3) Durch die Jugendarbeit soll der junge Mensch befähigt werden, seine persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen zu erkennen, seine Rechte und Interessen unter Achtung der Rechte anderer wahrzunehmen, seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen sowie bei deren Gestaltung mitzuwirken