(1) Die in Artikel 2 Buchstabe c) genannte Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung; sie hat folgende Aufgaben:
(2) Die Aktivitäten der Entwicklung und der Verwaltung des Informationsdienstes des Landes und des Informationssystems der Sozial- und Gesundheitsdienste stellen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse dar. 5)