(1) Dem Land sind folgende Aufgaben vorbehalten, deren Ausübung durch folgende Dienste und Ämter gewährleistet wird:
- 1.7)
- Landestierärztlicher Dienst; er übernimmt das Amt des Landestierarztes.
- Aufsicht über die tierärztlichen Dienste im Land hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen über die Prophylaxe und Veterinärpolizei, über die Produktion von Nahrungsmitteln tierischer Herkunft und über den Handel mit diesen Produkten sowie über die Produktion von Futtermitteln und über den Handel mit diesen Produkten,
- Führung der Einrichtung für Desinfektion, Entwesung und Rattenbekämpfung in Stallungen und allgemein in der Viehzucht, Führung des Labors für Prophylaxe gegen Infektionskrankheiten bei Tieren und seuchenartige Tierkrankheiten und Analyse der Produkte tierischer Herkunft, unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 25. Februar 1980, Nr. 6, über das Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung der Venetien,
- Ausarbeiten von Vorschlägen zur Planung der Prophylaxe und anderer Tätigkeiten des tierärztlichen Dienstes im Bereich des Landes,
- Veranstalten von Fortbildungs- und Umschulungslehrgängen, die darauf abzielen, die beruflichen Leistungen fachlich auf den letzten Stand zu bringen,
- Führung der Kartei über die Pflichtprophylaxe gemäß Gesetz vom 9. Juni 1965, Nr. 615, in geltender Fassung.
Der Dienst hat folgende Aufgaben:
a)7)
Mit der Errichtung des Dienstes ist das Amt des Landestierarztes abgeschafft.
- 3.7)
- Umwelthygiene und -sicherheit.
- Ergreifen von Maßnahmen gegen die Verschmutzung der Luft im Freien und in Gebäuden und geschlossenen Räumen, die als Arbeitsstätten dienen (gemäß Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, in geltender Fassung);
- Ergreifen von Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung laut Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66, in geltender Fassung;
- Schutz des Bodens vor Verunreinigung und Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle (gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61, in geltender Fassung);
- Schutz der Gewässer vor Verschmutzung und Regelung der Abwasserbeseitigung (gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, in geltender Fassung);
- Verhütung von Arbeitsunfällen sowie Ausübung aller anderen Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umwelthygiene, die bisher im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vom Arbeitsinspektorat wahrgenommen worden sind, sofern sie nicht die Arbeitsmedizin und den sozialen Arbeitsschutz betreffen;
- Aufgaben und Befugnisse, die vom nunmehr aufgelösten gesamtstaatlichen Institut für Unfallverhütung (ENPI) und vom ebenfalls aufgelösten gesamtstaatlichen Überwachungsverein für Feuerungstechnik und Druckbehälter (ANCC) im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften wahrgenommen und nunmehr dem Land übertragen worden sind, sofern es sich nicht um die Arbeitsmedizin handelt;
- Überwachung und Herstellung, des Vertriebs und der Verwendung von Giftgasen.
Dieser Bereich umfaßt folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die zuständigen Stellen des Landeslabors haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse den nötigen Beistand zu gewährleisten. Der Landesausschuß erläßt - auf Vorschlag der zuständigen Landesräte - nähere Bestimmungen darüber, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen das Landeslabor in Anspruch genommen werden kann.8)
- 5.7)
- 6.7)
(2) Die Verwaltungsaufgaben des Landes in jenen Bereichen, die mit Gesetz vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, ausdrücklich den Regionen zuerkannt worden sind, werden dadurch nicht berührt und ebenso nicht die Aufgaben des Landes im Bereich der Schulung, Fachausbildung, Umschulung und Fortbildung des nichtärztlichen Personals gemäß den Landesgesetzen vom 30. Juli 1977, Nr. 28, und vom 26. Juli 1978, Nr. 37. Die Aufgaben des Landes gemäß Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, betreffend den Landesdienst für die gesundheitlich-soziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten bleiben bis zu ihrer endgültigen Regelung in der Zuständigkeit des Landes.
(3) Außerdem sind dem Landesausschuß die Genehmigungen zur Öffnung, und zum Betrieb von Apotheken sowie die Genehmigung zur Öffnung, zur Erweiterung oder zum Umbau und zum Betrieb von Heilanstalten, Thermalanlagen, Ambulatorien für physikalische Therapie und Labors für Analyse und Röntgendiagnostik vorbehalten.