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f) Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 11)
Regelung des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1981, Nr. 2/Sondernummer.

I. TITEL
Aufbau des Landesgesundheitsdienstes

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 12)

2)
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 2 (Zuständigkeiten des Landes)

(1) In der autonomen Provinz Bozen-Südtirol steht die Durchführung des staatlichen Gesundheitsdienstes - unter Beachtung der mit Regionalgesetz bestimmten Ordnung der Sanitätseinheiten sowie unter Befolgung der mit den Staatsgesetzen festgelegten Grundsätze - dem Land zu, das die entsprechenden Verwaltungsaufgaben ausübt; das Land hat jedoch die Befugnis, einige davon auf die Gemeinden zu übertragen.

(2) Davon ausgenommen sind die dem Staat mit den Durchführungsbestimmungen zum D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, im Bereich der Hygiene und des Gesundheitswesens vorbehaltenen Zuständigkeiten sowie die Befugnisse des Bürgermeisters als örtlicher Gesundheitsbehörde.

Art. 33)

3)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 4 (Den Gemeinden übertragene Aufgaben)

(1) Die dem Land zustehenden und nachstehend angeführten Aufgaben im Bereich der Hygiene und des Gesundheitswesens - einschließlich der ärztlichen und der Krankenhausbetreuung - werden auf die Gemeinden übertragen, die zur Verwaltung der Sanitätseinheiten zusammengeschlossen sind.

(2) Die Sanitätseinheit sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im besonderen für:

  1. die Gesundheitserziehung,
  2. die Umwelthygiene, und zwar im Rahmen der in Artikel 6 und in anderen Rechtsvorschriften des Landes enthaltenen Bestimmungen über die Luftreinhaltung sowie den Gewässer- und den Bodenschutz,
  3. die Vorbeugung gegen physische und psychische Krankheiten des einzelnen und der Allgemeinheit,
  4. den Gesundheitsschutz für Mutter und Kind, die pädiatrische Betreuung und die Wahrung des Rechtes auf verantwortungsbewußte Geburtenregelung,
  5. die Hygiene und Schulmedizin in den öffentlichen und privaten Schulen jeder Art und Stufe,
  6. die Arbeitsmedizin,
  7. die Sportmedizin und den Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung,
  8. die Betreuung durch einen praktischen Arzt und die Krankenpflege am Wohnort und im Ambulatorium,
  9. die fachärztliche Betreuung und Krankenpflege im Ambulatorium und am Wohnort bei physischen und psychischen Krankheiten; Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 7 desselben Landesgesetzes Nr. 1/1981bleibt aufrecht,
  10. die Krankenhausbetreuung bei physischen und psychischen Krankheiten; Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 7 und 9 desselben Landesgesetzes Nr. 1/1981bleibt aufrecht,
  11. die Rehabilitation - unbeschadet der Bestimmung von Artikel 6, Buchstabe A), Ziffer 1,
  12. die Versorgung mit Heilmitteln und die Aufsicht über die Apotheken,
  13. die Hygiene bei der Herstellung, Verarbeitung, Verteilung und beim Verkauf von Nahrungsmitteln und Getränken,
  14. die Prophylaxe und Veterinärpolizei; für die tierärztliche Inspektion und Kontrolle der Tiere, die für die Ernährung des Menschen bestimmt sind, der Schlachthöfe und Fleischverarbeitungsanlagen, der Nahrungsmittel tierischer Herkunft, der Tierfuttermittel und der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten, der Gesundheit und der Fortpflanzung der Tiere sowie ihrer Aufzucht sowie schließlich der Heilmittel für den tierärztlichen Gebrauch,
  15. die Ermittlungen, Bescheinigungen und jede andere ärztlich-juristische Leistung, die dem Landesgesundheitsdienst zusteht,
  16. die fachlich-gesundheitliche Aufsicht. 4)

(3) Die vom Staat gemäß Durchführungsbestimmungen zum D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, im Bereich der Hygiene und des Gesundheitswesens auf das Land übertragenen Aufgaben werden auf die Gemeinden weiterübertragen.

4)
Absatz 2 wurde geändert und ergänzt durch Art. 5 des L.G. vom 8. April 1982, Nr. 12, durch Art. 9 des L.G. vom 5. Jänner 1984, Nr. 1und durch Art. 7 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 55)

5)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 5/bis (Beteiligung zur Führung von Pflegeheimen)

(1) Zwecks Führung von Pflegeheimen kann die Landesregierung besondere Führungsversuche genehmigen, die von den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten, von den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften vorgelegt werden; dabei ermächtigt sie diese Körperschaften, sich an gemischten, mit öffentlichem und privatem Kapital ausgestatteten Gesellschaften zu beteiligen.

(2) An diesen Gesellschaften dürfen sich die betreffenden Körperschaften und private Subjekte beteiligen, und zwar in den Grenzen und unter den Bedingungen, die von den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind.

(3) Die Beteiligung an Gesellschaften ist nur unter der Bedingung gestattet, daß der wirtschaftliche Vorteil und die qualitative Verbesserung der Dienste aufgrund eines spezifischen Wirtschafts- und Finanzplans nachgewiesen werden.6)

6)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 36 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

II. KAPITEL
Aufbau der vom Land verwalteten Dienste

Art. 6 (Vom Land ausgeübte Aufgaben)

(1) Dem Land sind folgende Aufgaben vorbehalten, deren Ausübung durch folgende Dienste und Ämter gewährleistet wird:

  1. 1.7)
  2. Landestierärztlicher Dienst; er übernimmt das Amt des Landestierarztes.
    1. Aufsicht über die tierärztlichen Dienste im Land hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen über die Prophylaxe und Veterinärpolizei, über die Produktion von Nahrungsmitteln tierischer Herkunft und über den Handel mit diesen Produkten sowie über die Produktion von Futtermitteln und über den Handel mit diesen Produkten,
    2. Führung der Einrichtung für Desinfektion, Entwesung und Rattenbekämpfung in Stallungen und allgemein in der Viehzucht, Führung des Labors für Prophylaxe gegen Infektionskrankheiten bei Tieren und seuchenartige Tierkrankheiten und Analyse der Produkte tierischer Herkunft, unbeschadet der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 25. Februar 1980, Nr. 6, über das Versuchsinstitut für Tierseuchenbekämpfung der Venetien,
    3. Ausarbeiten von Vorschlägen zur Planung der Prophylaxe und anderer Tätigkeiten des tierärztlichen Dienstes im Bereich des Landes,
    4. Veranstalten von Fortbildungs- und Umschulungslehrgängen, die darauf abzielen, die beruflichen Leistungen fachlich auf den letzten Stand zu bringen,
    5. Führung der Kartei über die Pflichtprophylaxe gemäß Gesetz vom 9. Juni 1965, Nr. 615, in geltender Fassung.

Der Dienst hat folgende Aufgaben:

a)7)

Mit der Errichtung des Dienstes ist das Amt des Landestierarztes abgeschafft.

  1. 3.7)
  2. Umwelthygiene und -sicherheit.
    1. Ergreifen von Maßnahmen gegen die Verschmutzung der Luft im Freien und in Gebäuden und geschlossenen Räumen, die als Arbeitsstätten dienen (gemäß Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, in geltender Fassung);
    2. Ergreifen von Maßnahmen gegen die Lärmbelästigung laut Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66, in geltender Fassung;
    3. Schutz des Bodens vor Verunreinigung und Regelung des Einsammelns, der Abfuhr und der Beseitigung der festen und schlammigen Abfälle (gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61, in geltender Fassung);
    4. Schutz der Gewässer vor Verschmutzung und Regelung der Abwasserbeseitigung (gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, in geltender Fassung);
    5. Verhütung von Arbeitsunfällen sowie Ausübung aller anderen Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umwelthygiene, die bisher im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vom Arbeitsinspektorat wahrgenommen worden sind, sofern sie nicht die Arbeitsmedizin und den sozialen Arbeitsschutz betreffen;
    6. Aufgaben und Befugnisse, die vom nunmehr aufgelösten gesamtstaatlichen Institut für Unfallverhütung (ENPI) und vom ebenfalls aufgelösten gesamtstaatlichen Überwachungsverein für Feuerungstechnik und Druckbehälter (ANCC) im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften wahrgenommen und nunmehr dem Land übertragen worden sind, sofern es sich nicht um die Arbeitsmedizin handelt;
    7. Überwachung und Herstellung, des Vertriebs und der Verwendung von Giftgasen.

Dieser Bereich umfaßt folgende Aufgaben und Befugnisse:

Die zuständigen Stellen des Landeslabors haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse den nötigen Beistand zu gewährleisten. Der Landesausschuß erläßt - auf Vorschlag der zuständigen Landesräte - nähere Bestimmungen darüber, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen das Landeslabor in Anspruch genommen werden kann.8)

  1. 5.7)
  2. 6.7)

(2) Die Verwaltungsaufgaben des Landes in jenen Bereichen, die mit Gesetz vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, ausdrücklich den Regionen zuerkannt worden sind, werden dadurch nicht berührt und ebenso nicht die Aufgaben des Landes im Bereich der Schulung, Fachausbildung, Umschulung und Fortbildung des nichtärztlichen Personals gemäß den Landesgesetzen vom 30. Juli 1977, Nr. 28, und vom 26. Juli 1978, Nr. 37. Die Aufgaben des Landes gemäß Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, betreffend den Landesdienst für die gesundheitlich-soziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten bleiben bis zu ihrer endgültigen Regelung in der Zuständigkeit des Landes.

(3) Außerdem sind dem Landesausschuß die Genehmigungen zur Öffnung, und zum Betrieb von Apotheken sowie die Genehmigung zur Öffnung, zur Erweiterung oder zum Umbau und zum Betrieb von Heilanstalten, Thermalanlagen, Ambulatorien für physikalische Therapie und Labors für Analyse und Röntgendiagnostik vorbehalten.

7)
Buchstabe a) wurde aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
8)
Ziffer 4 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 20. Jänner 1984, Nr. 2.

Art. 7 (Aufbau der Dienste)

(1) Bis zum Erlaß des Landesgesetzes über die Ordnung der Landesämter wird der Aufbau der vom Land verwalteten Gesundheitsdienste mit Verordnung festgelegt, die vom Landesausschuß unter Beachtung der im Gesundheitsplan enthaltenen Richtlinien zu genehmigen ist.

Art. 8 (Beziehungen zwischen den Landesdiensten und den Sanitätseinheiten)

(1) Die vom Land verwalteten Dienste haben - als ergänzende Dienste zu den Sanitätseinheiten - mit diesem zusammenzuarbeiten.

Art. 9 (Das Personal der Landesdienste)

(1) Alle für die Sanitätseinheiten geltenden Bestimmungen über die Bediensteten und über die vertraglich gebundenen Personen werden sinngemäß auch auf das Personal ausgedehnt, das vom Land für die Verwaltung der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Dienste eingesetzt wird.

(2) Der Stellenplan der Bediensteten des Landes gemäß vorhergehendem Absatz wird vom Landesausschuß unter Beachtung der im Gesundheitsplan enthaltenen Richtlinien genehmigt.

III. Kapitel
Aufbau der von den Sanitätseinheiten verwalteten Dienstleistungsbereiche

Art. 109)

9)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 11 (Dienstleistungsbereich für Hygiene und öffentliche Gesundheit)

(1) Innerhalb des Dienstleistungsbereichs für Hygiene und öffentliche Gesundheit wird die Gesamtheit der Tätigkeiten ausgeübt, die darauf ausgerichtet sind, den Risikofaktoren vorzubeugen, sie herabzusetzen und auszuschalten, wobei die zur Kontrolle der epidemischen Lage unerläßlichen Maßnahmen zu gewährleisten sind.

(2) Zuständigkeiten des Dienstleistungsbereiches sind:

  1. die Prophylaxe gegen ansteckende und seuchenartige Krankheiten;
  2. die Prophylaxe und Hygieneaufsicht in Hinsicht auf den Wohnbau, die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Erzeugung, die Zubereitung, den Transport, den Verkauf und die Verabreichung von Lebensmitteln, Getränken und entsprechenden Zusatz-, Farb- und Ersatzstoffen;
  3. die Vorbeugung und die gesundheitliche Aufsicht in bezug auf Wohnsiedlungen sowie auf die Allgemeinheit;
  4. die Überwachung der sportlichen Betätigung;
  5. die Ermittlungen, die Bescheinigungen und alle weiteren ärztlich-juristischen Leistungen, die in die Zuständigkeit der Sanitätseinheiten fallen;
  6. die Aufklärung der Bevölkerung in Hinsicht auf Hygiene und Gesundheit.

(3) Die von Ziffer 5 des vorhergehenden Absatzes vorgesehenen Leistungen umfassen auch die gesundheitsbezogenen Ermittlungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300, und gemäß Artikel 2, Absatz 3, des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, das mit Änderungen zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben worden ist.

(4) Innerhalb des Dienstleistungsbereiches werden außerdem die Aufgaben ausgeübt, die ihm von der Landesgesetzgebung in Durchführung von Artikel 32, Absatz 2, des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, zugewiesen werden.

(5) Der Dienstleistungsbereich arbeitet außerdem aufgrund einer koordinierten Planung bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Gewässer- und Bodenschutzes und der Luftreinhaltung mit den Landesämtern im Sinne von Artikel 6 zusammen.10)

10)
Art. 11 wurde geändert und ergänzt durch Art. 7 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 12-1411)

11)
Die Artikel 12, 13 und 14 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33.

Art. 15 (Tierärztlicher Dienstleistungsbereich)

(1) Innerhalb des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches werden die prophylaktische und die veterinärpolizeiliche Tätigkeit ausgeübt und außerdem - unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 - die tierärztliche Kontrolle über die Tiere, die für die Ernährung des Menschen bestimmt sind, über die Schlachthöfe und Fleischverarbeitungsanlagen, über die Nahrungsmittel tierischer Herkunft, über die Tierfuttermittel und über die vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten, über die Gesundheit und Fortpflanzung der Tiere sowie über ihre Aufzucht, und schließlich über die Verwendung der Heilmittel für den tierärztlichen Gebrauch.

(2) Die im vorhergehenden Absatz aufgezeigte Tätigkeit wird innerhalb der Einrichtungen der Sanitätseinheit und in den Viehzuchtbetrieben entsprechend den Vorschriften des Landesgesundheitsplanes ausgeübt.

(3) Innerhalb des Dienstleistungsbereiches werden zudem die Aufgaben erfüllt, die ihm von der Landesgesetzgebung in Durchführung von Artikel 32, Absatz 2, des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, zuerkannt werden.

Art. 16 (Verwaltungsdienst)  delibera sentenza

(1) Innerhalb des Verwaltungsdienstes wird - auch durch systematische Kontaktaufnahme mit den für die Dienstleistungsbereiche, die Bezirke und die Krankenhausdepartements verantwortlichen Personen - die Gesamtheit der Tätigkeiten ausgeübt, mit denen die geordnete Abwicklung der allgemeinen Verwaltung der Sanitätseinheit gewährleistet wird, und zwar unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18; der Verwaltungsdienst überprüft die Übereinstimmung des Personaleinsatzes, der Einrichtungen, der Anlagen, der Ausstattung und der Arbeitsmittel mit den Richtlinien des Verwaltungsrates und den Plänen und Programmen des Landes und der Sanitätseinheit.

(2) Der Verwaltungsdienst übt auch die Gesamtheit der Tätigkeiten aus, durch die gewährleistet wird, daß die der Sanitätseinheit zugewiesenen finanziellen Mittel so verwendet werden, daß mit den Ausgaben ein möglichst großer Nutzen erzielt wird; dabei sind die Grundsätze der Wichtigkeit einer Ausgabe und der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu beachten.

(3) Der Dienst erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung der jährlichen und Mehrjahreshaushaltsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse,
  2. systematische Überprüfung der Ausgaben, wobei die Entwicklung der Ausgaben in den einzelnen Fachbereichen in Bezug auf die Landespläne und die Landesprogramme des Sanitätsbetriebes zu analysieren und nachzuprüfen ist; außerdem sind Vorschläge zu machen und Ratschläge zu erteilen, wie die finanziellen Mittel sparsam und rationell eingesetzt werden können,
  3. Ausarbeitung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse laut Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, in geltender Fassung,
  4. Kassenprüfungen, Ausgabenzweckbindungen, Ausstellung von Zahlungsanweisungen und Inkassoordern, sowie Buchungskontrolle der Besoldungsposten,
  5. Führung der Lieferantenkartei und Aufstellung der übrigen Verbindlichkeiten,
  6. Ausführung der Aufgaben steuerlicher Natur,
  7. Verwaltung der Bediensteten und der im Vertragsverhältnis stehenden Personen in Hinsicht auf Besoldung, Sozialversicherung und dienstrechtliche Stellung,
  8. Verwaltung des Beschaffungsamtes und des Ökonomats; die Verwaltung umfasst alles im Zusammenhang mit den Ankäufen, den Lieferungen, den allgemeinen und besonderen Vergabebedingungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Verträge, den Einkäufen in Regie, der Überprüfung der Rechnungen der Lieferanten, der Verwaltung der allgemeinen Dienste wie Küche, Wäscherei, Lager, der Kontrolle der eingegangenen Waren und der Erstellung des Inventars der Güter,
  9. ordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Erhaltung der Güter umfasst; außerordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Verbesserung der Güter umfasst; Leitung der Werkstätte und des für die Instandhaltungsarbeiten zuständigen Personals,
  10. Ankauf von:
    1. biomedizinischen Geräten,
    2. Geräten, Einrichtungen, Ausstattungen und anderen beweglichen Gütern, einschließlich der Güter, die in öffentlichen Registern eingetragen sind,
    3. Informatikausstattungen sowie Basis- und Anwendungsprogramme (Hard- und Software). 12)

(4) Hinsichtlich der außerordentlichen Instandhaltung unbeweglicher Güter laut Absatz 3 Ziffer 9) legt der Südtiroler Sanitätsbetrieb innerhalb 31. August eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheit einen Bedarfsantrag für das darauffolgende Jahr, zusammen mit einer Prognose für den Dreijahreszeitraum, vor. Innerhalb 30. November desselben Jahres reicht der Südtiroler Sanitätsbetrieb das detaillierte Programm für die darauffolgenden Jahre ein, das nach Anhören des Landeskomitees für Gesundheitsplanung von der Landesregierung mit gleichzeitiger Zuweisung der notwendigen Mittel an den Sanitätsbetrieb genehmigt wird. 13)

(5)Für die Güter laut Absatz 3 Ziffer 10) legt der Südtiroler Sanitätsbetrieb innerhalb 31. August eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheit einen Bedarfsantrag für das darauffolgende Jahr, zusammen mit einer Prognose für den Dreijahreszeitraum, vor. Die Jahresprogramme müssen sowohl das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Landesgesundheitsplan anstreben als auch auf der Grundlage der von der Landesabteilung Gesundheit festgelegten Kriterien abgefasst sein. Innerhalb 30. November desselben Jahres reicht der Südtiroler Sanitätsbetrieb Programme für die darauffolgenden Jahre ein, die nach Anhören des Landeskomitees für Gesundheitsplanung von der Landesregierung mit gleichzeitiger Zuweisung der notwendigen Mittel an den Sanitätsbetrieb genehmigt werden. Die Kriterien der Aufteilung werden dabei von der Landesregierung festgelegt. Für die unter den Absatz 3 Ziffer 10) Buchstaben a) fallenden Güter, deren einheitlicher Wert die von der Landesregierung festgelegte Richtmarke überschreitet, müssen getrennte Ankaufsprogramme erstellt werden, die auch eine mehrjährige Gültigkeit haben können. 14)

(6) Für Informatiksysteme von besonderer Bedeutung auf Landesebene oder im Falle von ausreichend begründeten Bedürfnissen technischer Natur kann das Land direkt für den Ankauf von Informatikmaterial sorgen.15)

massimeBeschluss Nr. 3919 vom 13.09.1999 - Genehmigung der "Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten" (geändert mit Beschluss Nr. 4038 vom 8.11.2004, und Beschluss Nr. 192 vom 23.01.2006)
12)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
13)
Art. 16 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und später durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
14)
Art. 16 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und später durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
15)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 17 (Dienststelle für gesundheitliche Grundversorgung)

(1) Die Dienststelle für gesundheitliche Grundversorgung ist eine fachlich-funktionelle Einrichtung der Sanitätseinheit, mit der in umfassender und einheitlicher Weise Dienstleistungen der Grundversorgung und Erste-Hilfe-Leistungen mittels einer auf mehrere Fachgebiete ausgerichteten Arbeitsgruppe ununterbrochen gewährleistet werden.

(2) Die Ordnung der Dienstleistungsbereiche der Sanitätseinheit regelt die Tätigkeit und den Arbeitsaufbau in der Dienststelle für gesundheitliche Grundversorgung, die auf jeden Fall nach dem Grundsatz der Gruppenarbeit, der einheitlichen Programmierung der Tätigkeiten und der Abstimmung mit den anderen Dienstleistungsbereichen der Sanitätseinheit sowie mit den privaten vertragsgebundenen Diensten im Einzugsgebiet der Dienststelle ausgerichtet sein muß. Die Ordnung hat außerdem vorzusehen, daß die der Arbeitsgruppe der Dienststelle ständig zugewiesenen Mitarbeiter im Einzugsgebiet der Dienststelle ansässig sein müssen, wobei die Gesamterfordernisse für die Funktionsfähigkeit der Sanitätseinheit zu berücksichtigen sind.

Art. 18 (Krankenhauseinrichtungen)

(1) Der Aufbau der Krankenhauseinrichtungen der Sanitätseinheit wird im Rahmen ihrer fachlich-funktionellen Unabhängigkeit - unbeschadet der Ergänzung mit dem Krankenhausdepartement und mit den fachärztlichen Diensten und mit der ärztlichen Grundversorgung - mit dem Regionalgesetz vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, und mit dem mit gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Dekret, das mit D.P.R. vom 27. März 1969, Nr. 128, genehmigt worden ist, sinngemäß geregelt.

(2) Die Krankenhauseinrichtungen, die bereits als Krankenhauskörperschaften gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, errichtet worden sind, sind fachlich-funktionell unabhängig.

(3)16)

(4) Der Leitung der Krankenhausstrukturen, welche mit technisch-funktionaler Autonomie ausgestattet sind, steht ein Sanitätsdirektor mit der Aufgabe der hygienisch-organisatorischen Leitung und Koordinierung der gesamten Krankenhaustätigkeit, die ambulatorische Tätigkeit inbegriffen, sowie ein Verwaltungsdirektor für die Führung der ökonomalen Verwaltungstätigkeit vor. In den Krankenhäusern 1. Grades werden die Funktionen des Sanitätsdirektors von einem Krankenhausprimar ausgeübt, der vom Verwaltungsrat der zuständigen Sanitätseinheit ernannt wird.17)

(5) Im Landesgesundheitsplan werden die Gesundheitseinrichtungen und die Krankenhausdienste einschließlich der Dienste übergebietlichen Charakters festgelegt.

16)
Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 18 des L.G. vom 5. Jänner 1984, Nr. 1.
17)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33.

Art. 19-2018)

18)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

II. TITEL
Programmierungsverfahren

Art. 2119)

19)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 4 des L.G. vom 5. Jänner 1984, Nr. 1.

Art. 22-2318)

18)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 24 (Informationssystem für das Gesundheitswesen)

(1) Um die Verwirklichung der Ziele des Landesgesundheitsdienstes mittels der Programmierungsmethode nach dem Grundsatz zu gewährleisten, daß durch die für den Dienst aufgewendeten Mittel ein entsprechender Nutzen erzielt werden muß, wird vom Land und von den Sanitätseinheiten im Rahmen des Landesinformationssystems ein Informationssystem für das Gesundheitswesen errichtet.

(2) Das Informationssystem für das Gesundheitswesen umfaßt alle Tätigkeiten und Verfahrensweisen, die die Durchführung von Erhebungen und die Bearbeitung und Verbreitung von Informationen zum Ziel haben; sie betreffen:

  1. den Gesundheitszustand der Bevölkerung und die Faktoren, die Krankheiten auslösen und Risiken für die Gesundheit mit sich bringen;
  2. den Bestand an medizinischen Einrichtungen und die Funktionsfähigkeit der Dienste im Verhältnis zur Nachfrage;
  3. die wirtschaftlich-finanziellen Aspekte der Durchführung des Systems;
  4. die Gliederung und Arbeitsweise der Dienste in bezug auf die sozialen und demographischen Besonderheiten der Bevölkerung.

(3) Das Informationssystem, das als Instrument der Gesundheitspolitik und der Verwaltung der finanziellen Mittel sowie einer größeren Beteiligung der Bürger dient, bezieht sich sowohl auf das ganze Land als auch auf die einzelnen Sanitätseinheiten; es umfaßt Aufgaben und Besonderheiten, die im Rahmen der Landesprogrammierung infolge der Sonderprogramme gemäß Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, festgelegt worden sind.

(4) Die Verwirklichung des Informationssystems erfolgt schrittweise in Übereinstimmung mit dem Inhalt und der Zielsetzung des Gesundheitsplanes des Staates und jenem des Landes.

(5) Die Gemeinden haben den für das Gebiet zuständigen Sanitätseinheiten meldeamtliche Angaben über die Bevölkerung zu machen, die für die Programmierung im Gesundheitswesen und für die Verwaltung der Gesundheitsdienste nützlich sind. Der Landesausschuß hat ein einheitliches Formblatt für die Übermittlung der Daten vorzubereiten.

III. TITEL
Dienstleistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung

Art. 25 (Arten der Dienstleistungen)

(1) Gemäß diesem Titel sind unter der Bezeichnung "Dienstleistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung" die gesundheitsbezogenen Leistungen zu verstehen, die auf Ansuchen und im Interesse einzelner erbracht werden, so daß solche Leistungen nicht einbezogen sind, die von Amts wegen und vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit oder von Personengruppen erbracht werden.

(2) Die Dienstleistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung werden in Leistungen unterteilt, die die Vorbeugung, Heilbehandlung, Rehabilitation und die Gerichtsmedizin betreffen; die Einzelbestimmungen über die Erbringung dieser Leistungen werden im Gesundheitsplan festgelegt.

Art. 26 (Die Anspruchsberechtigten)

(1) Die Personen, die auf die Dienstleistungen der gesundheitlichen Versorgung Anspruch haben, sind die in der geltenden Fassung von Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, mit Änderungen zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben, angeführt.

Art. 27 (Ausmaß der Leistungen)   delibera sentenza

(1) Das Ausmaß der vom Landesgesundheitsdienst zu erbringenden Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung wird im Landesgesundheitsplan festgelegt, und zwar unbeschadet der im gesamtstaatlichen Gesundheitsplan festgelegten Mindestleistungen gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833; dabei sind die Dekrete des Präsidenten der Republik gemäß Artikel 57 des genannten Gesetzes zu beachten.

(2) Solange das Ausmaß der Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung nicht mit den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen festgelegt ist, wird Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, - mit Änderungen zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben - angewandt.

(3) Die nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen zugunsten von Behinderten, Kriegsinvaliden und Wehrdienstversehrten, Blinden, Taubstummen und Zivilinvaliden erbrachten fachärztlichen Leistungen, Leistungen zur Vorbeugung sowie Leistungen auf dem Gebiet der Orthopädie und der Versorgung mit Prothesen sind auf jeden Fall davon ausgenommen.

(3/bis) Die Tarife für die Leistungen laut Absatz 3 werden jährlich vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Gesundheitswesen auf der Grundlage der im Jänner auf lokaler Ebene festgestellten Inflationsrate angepasst. 20)

(4) Was die Arbeitsinvaliden betrifft, gilt Artikel 57 letzter Absatz des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833.

massimeBeschluss vom 25. März 2014, Nr. 357 - Angleichung der Tarife für spezifische und ergänzende Leistungen zugunsten der Kriegs- und Dienstinvaliden und gleichgestellten Kategorien für das Jahr 2014
20)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 35 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 28 (Einrichtungen und Mittel zur Erbringung der Leistungen)

(1) Das Land und die Sanitätseinheiten erbringen - innerhalb der jeweiligen Zuständigkeit - die Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung vor allem über ihre Einrichtungen.

(2) Das Land und die Sanitätseinheiten können - im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter Berücksichtigung der Landesgesundheitsplanung - zudem Abkommen gemäß Artikel 26 sowie gemäß der Artikel 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, abschließen.

(3) Die Abkommen laut vorhergehendem Absatz sind gemäß den vom zuständigen Landesrat vorgeschlagenen und vom Landesausschuß genehmigten Mustern abzufassen; diese haben den auf staatlicher Ebene verwendeten Mustern - sofern solche vorgesehen sind - zu entsprechen.

(4) Um der gesamten Bevölkerung eine vollständige gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten, werden mit dem Landesgesundheitsplan die Gesundheitsdienste der Krankenhäuser sowie die Gesundheitsdienste außerhalb der Krankenhäuser bestimmt, die gemäß Artikel 7 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 197, von vertragsgebundenen österreichischen Einrichtungen versehen werden können.

(5) Bis zum Abschluß der in diesem Artikel genannten Abkommen behalten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen ihre Gültigkeit, wobei das Land und die Sanitätseinheiten - im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und nach der Übertragung der entsprechenden Aufgaben - an die Stelle der Körperschaften, Anstalten und Verwaltungen treten, deren Zuständigkeiten auf den Landesgesundheitsdienst übergegangen sind.

Art. 29 (Art und Weise der Erbringung der Leistungen)

(1) Die Personen, die Anspruch auf Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung haben, nehmen die Leistungen nach der direkten Betreuungsform in Anspruch; zu diesem Zweck wenden sie sich an die Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes sowie an die Einrichtungen, mit denen ein Abkommen abgeschlossen worden ist; diese Regelung gilt nicht für Falle, in denen mit Landesgesetz die indirekte Betreuungsform im Sinne von Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben, festgelegt wird.

Art. 30 (Art und Weise der Inanspruchnahme der Leistungen)

(1) Den Personen, die Anspruch auf die Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung haben, wird das Recht auf die freie Wahl des Arztes und des Behandlungsortes innerhalb der tatsächlichen Grenzen der Organisation der Gesundheitsdienste der Sanitätseinheit und unter Berücksichtigung der in den folgenden Absätzen festgelegten Bestimmungen gewährleistet.

(2) Bei der Wahl folgender Vertrauensärzte: Praktischer Arzt und Kinderarzt (gemäß dem von Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, vorgesehenen Einheitsabkommen) können die Anspruchsberechtigten den Dienst der auf Grund eines Abkommens verpflichteten Ärzte innerhalb der Dienststelle für gesundheitliche Grundversorgung in Anspruch nehmen, in deren Einzugsgebiet sie ansässig sind oder sich ständig aufhalten; dabei ist in erster Linie den Ärzten der Vorrang einzuräumen, die in der Gemeinde ansässig sind, und dann den Ärzten, die in einer angrenzenden Gemeinde ansässig sind; davon ausgenommen sind Sonderfälle, die im genannten Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Art. 31 (Freiwillige Hilfsorganisationen)

(1) Freiwillige Organisationen gemäß Artikel 1 letzter Absatz, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vertraglich gebunden sind, umfassen auch die laut Gesetzesdekret des Prov. Staatsoberhauptes vom 29. Juli 1947, Nr. 804, anerkannten Körperschaften mit Patronats- und Sozialfürsorgetätigkeit, deren institutionelle Zielsetzung darin besteht, zur Erlangung der Ziele des Landesgesundheitsdienstes beizutragen, und zwar dadurch, daß die Erbringung der mit diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen begünstigt wird.

IV. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 32-3718)

18)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 38

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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