(1) Die Erlaubnis kann für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt werden und kann nicht verlängert werden.
(2) Die Erlaubnis zur Erkundung enthält ein Auflagenheft, in dem die Pflichten des Berechtigten hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten festgelegt sind - diese sind im Sinne dieses Gesetzes festzulegen - sowie die Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden und die als notwendig erachteten Gestaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten.
(3) Bei Erkundungen auf Flächen gemäß Artikel 4 kann das Auflagenheft die Maßnahmen enthalten, die für eine gleichzeitige Durchführung der Arbeiten nötig sind.