(1) Für die Flächen, bei deren Erkundung positive Ergebnisse erzielt worden sind, hat der Erkundungsberechtigte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gegenüber allen anderen Antragstellern den Vorrang hinsichtlich der nachfolgenden Schürferlaubnis und der Abbauermächtigung.
(2) Wenn der Erkundungsberechtigte nicht die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Schürferlaubnis oder der Abbauermächtigung besitzt, muß derjenige, der die Schürferlaubnis oder die Abbauermächtigung erhalten hat, diesem den doppelten Betrag der belegten Ausgaben - einschließlich der an das Landesschatzamt eingezahlten Gebühren - als Prämie zahlen.
(3) Die Höhe der Ausgaben wird vom Landesamt für Bergbau festgesetzt.