(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Fürsorgeleistungen gesundheitlicher Art sind im Sinne von D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, vorgesehen
(2) Hinsichtlich der Organe und der Verfahren für die Feststellung des Gesundheitszustandes werden die Bestimmungen des I. Titels angewandt.
(3) Bei Invaliden im Sinne des Buchstaben b) stellt die in Artikel 10 genannte Sanitätskommission den Gesundheitszustand nur im Hinblick auf die in diesem Titel vorgesehenen Fürsorgeleistungen fest. Um diese zu erwirken, haben die Betroffenen ein Gesuch an das Landesassessorat für Gesundheitswesen zu richten, dem Belege dafür beizufügen sind, daß die in Artikel 4 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.48)