(1) Die Musikschulen pflegen Musik als Kernstück europäischer Kultur. Sie vermitteln und stärken die kulturelle Identität der eigenen Volksgruppe, bauen gleichzeitig aber auch Brücken zur Musik anderer Kulturkreise. Sie sind Teil des Bildungssystems des Landes.
(2) Die Musikschulen planen, organisieren und leisten einen vielseitigen Musikunterricht für ihr Einzugsgebiet. Sie erfüllen durch ein breit gefächertes Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht und durch gemeinsames Singen und Musizieren einen wichtigen öffentlichen Bildungsauftrag und tragen wesentlich zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen bei.
(3) Auf Antrag des zuständigen Musikschuldirektors bzw. der zuständigen Musikschuldirektorin oder auf Antrag einzelner Direktoren bzw. Direktorinnen öffentlicher Schulen und Kindergärten können die Musikschulen im Rahmen von Konventionen auch für Kindergärten, Schulen, Verbände und andere Organisationen musikdidaktische Dienste leisten. Die diesbezüglichen Verträge und Konventionen werden vom Verwaltungsrat des Instituts genehmigt.
(4) Um ein möglichst gleichwertiges Vorgehen zu gewährleisten, werden die Aufgaben und Tätigkeiten der Musikschulen vom Verwaltungsrat des Instituts durch ein eigenes Reglement, durch einen musikspezifischen Bildungsplan und durch qualitätsorientierende Richtlinien festgelegt.
(5) Die Musikschulen können im Rahmen ihrer Bildungsprogramme auch Aktivitäten außerhalb des offiziellen Schulkalenders durchführen.