Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) 4)
(2) Die im Punkt 4) dieses Artikels vorgesehene Tätigkeit kann auch in mehreren Zeitabschnitten ausgeübt worden sein. Unter landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher oder ländlich-hauswirtschaftlicher Tätigkeit ist jede beliebige fachbezogene Tätigkeit zu verstehen, auch wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis ausgeübt worden ist.
(3) Wer im Ausland einen Studientitel erworben hat und in Erwartung der Gleichwertigkeitserklärung ist, wird ebenfalls zu den für die Besetzung von Stellen im Stellenplan für die bäuerliche Berufsertüchtigung ausgeschriebenen Wettbewerben zugelassen. Diese Bewerber müssen, wenn sie in der Wettbewerbsrangordnung als erfolgreich aufscheinen, innerhalb von elf Monaten vom Tag der Veröffentlichung dieser Rangordnung die Anerkennungserklärung vorlegen, widrigenfalls sie ihren Erfolgsanspruch verlieren.
(4) Die spezifischen Hochschul- und Fachschuldiplome, die für die Aufnahme in die Planstellen vorgeschrieben sind, werden in den einzelnen Wettbewerbsausschreibungen festgesetzt. 4)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Mai 1976, Nr. 21; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.