Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Zum Zwecke der Angleichung der außerschulischen Tätigkeit an den Unterricht werden fünf Stunden außerordentlichen Dienstes mit drei Stunden Unterricht gleichgestellt. Das Lehrpersonal mit weniger als 24 wöchentlichen Unterrichtsstunden ist verpflichtet, so viele Stunden außerschulischen Dienst zu leisten, als für die Erreichung des Gegenwertes zu den 24 wöchentlichen Unterrichtsstunden erforderlich sind, wobei für die Differenz die Proportion 3:5 angewendet wird.