(1) Die im Landesgesetz vom 29. März 1954, Nr. 1, vorgesehene Landes-Höfekommission wird nach Meldung der Betroffenen oder von Amts wegen ein amtliches Verzeichnis der Gemeinschaften gemäß Artikel 1 aufstellen und das Bestehen jeder einzelnen Gemeinschaft, ihre amtliche Benennung und die dazugehörigen Liegenschaften oder Realrechte feststellen.2)
(2) Das Verzeichnis der Gemeinschaften wird durch Anschlag einer Abschrift an der Amtstafel jener Gemeinde, in der die Güter oder der Großteil derselben liegen, veröffentlicht und durch die Gemeinde jedem Betroffenen mitgeteilt.
(3) Gegen die Entscheidungen der Landes-Höfekommission ist binnen 30 Tagen Berufung an den Landesausschuß zulässig, der innerhalb der darauffolgenden 60 Tage entscheidet und das Ergebnis dem Berufenden mitteilt.
(4) Nachdem die Eintragung der einzelnen Gemeinschaft im amtlichen Verzeichnis endgültig geworden ist, wird der diesbezügliche Entscheid vom Präsidenten des Landesausschusses dem zuständigen Grundbuchamt mit dem Ersuchen zugeleitet, nach Artikel 20 der dem kgl. D. 28. März 1929, Nr. 499, beiliegenden Neufassung des Grundbuchgesetzes in der jeweiligen Grundbuchseinlage anzumerken, daß der dieselbe bildenden Grundbuchskörper den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.3)