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a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 2

(1) Die Gemeinschaftsverhältnisse, die nach der Errichtung des Grundbuches aufgrund von Rechtsgeschäften unter Lebenden oder in Erbwege entstanden sind, werden ausschließlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt.

(2) Dasselbe gilt für den Fall, daß zur Zeit der Grundbuchsanlegung die Gemeinschaft aus den Eigentümern von nicht mehr als fünf Wirtschaftseinheiten bestanden hat.