(1) In Zusammenhang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 14. November 1995, Nr. 481können die Provinzen auch Energie, die von den Körperschaften oder Gesellschaften laut Artikel 10 aus Wasserkraft erzeugt wird, für mit Landesgesetz festzusetzende öffentliche Dienste bestimmen. Die Provinzen können überdies für dieselben Zwecke die Elektroenergie bestimmen, die von den örtlichen Körperschaften oder von ihren Betrieben und Gesellschaften, von den Konzessionsinhabern sowie von den Rechtssubjekten laut Artikel 4 Absatz 1 Z. 6 und 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1962, Nr. 1643in Überschuß erzeugt wird, welche mit den Provinzen eine Vereinbarung getroffen haben, die die Abtretung der Energie und die damit verbundenen und daraus entstehenden Tätigkeiten betreffen. Mit dem im Artikel 13 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 vorgesehenen Landesgesetz werden außerdem die Kriterien für die Festsetzung des Preises der Energie laut diesem Absatz und der Energie laut dem Artikel 13 Absatz 1, einschließlich der von den Verteilerunternehmen abgetretenen Energie, bestimmt. Damit werden überdies die Kriterien für die Festsetzung der Verbrauchertarife angegeben, welche die von der Behörde für Elektroenergie und Gas festgesetzten nicht überschreiten dürfen.18)