(1) Die örtlichen Körperschaften, die den im Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Kategorien angehören, haben, falls sie in der Elektrizitätsverteilung tätig sind, die Aufgabe, diese Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet, für das die Körperschaft zuständig ist, auszuüben, wobei die Bestimmungen nach Artikel 4 Ziffern 6 und 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 1962, Nr. 1643aufrecht bleiben.