(1) Flughäfen müssen mit angemessenen Vorrichtungen ausgestattet sein, damit Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten ein durchgehender, hindernisfreier Weg vom Terminal zum Flugzeug und umgekehrt zur Verfügung steht; widrigenfalls muss eine angemessene Betreuung gewährleistet werden.
(2) In den Flughäfen müssen sämtliche Dienste für Passagiere benutzbar sein.
(3) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.