(1) In den neuen öffentlichen Autobussen sind in der Nähe der gekennzeichneten Ausstiegstüren mindestens ein Platz Rollstuhlfahrenden und mindestens zwei weitere Plätze Personen mit Gehbeschwerden vorzubehalten.
(2) Um auch den Rollstuhlfahrenden die Benützung dieser Verkehrsmittel zu ermöglichen, ist einer der drei den Menschen mit Gehbeschwerden vorbehaltenen Plätze mit angemessenen Rollstuhlverankerungen samt Personensicherung auszustatten.
(3) In den neuen Autobussen muss die Benutzbarkeit des Fahrzeugs und der vorbehaltenen Plätze gewährleistet sein.
(4) In den Busbahnhöfen müssen sämtliche Dienste für Fahrgäste benutzbar sein.
(5) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.