(1)Gemäß dieser Verordnung angepasste Gebäude, Bereiche, Einrichtungen und Beförderungsmittel, können an einer gut sichtbaren Stelle mit dem in Anhang A abgebildeten Benutzbarkeitssymbol gekennzeichnet sein. 7)
(2) Das Benutzbarkeitssymbol wird von der Landesabteilung Familie und Sozialwesen nach Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ausgestellt.