(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse in privaten und öffentlichen Gebäuden sowie in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden, auf öffentlichen Flächen, in Einrichtungen für öffentliche Dienste und an öffentlich zugänglichen Orten. Sie fördert dadurch die größtmögliche Selbständigkeit und Sicherheit sowie das soziale Leben von Personen mit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkten bzw. fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten.