(1) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages übermitteln die Begünstigten der finanziellen Zuwendungen dem Land eine Erklärung über den erfolgten Ausbildungsbeginn samt Unterlagen über den erfolgten Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung.
(2) Am Ende eines jeden Semesters oder der von der Studienordnung vorgesehenen kürzeren Periode übermitteln die Begünstigten dem Land eine ordnungsgemäß gegengezeichnete Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass die Ausbildungstätigkeiten vorschriftsmäßig abgeleistet wurden.
(3) Die finanziellen Zuwendungen werden auf der Grundlage der Erklärung laut Absatz 1 geleistet.