(1) Die Vereinbarungen laut III. Titel II. Abschnitt des Gesetzes sehen zusätzlich zu dem, was im Gesetz festgehalten ist, Folgendes vor:
(2) Die Vereinbarungen haben normalerweise eine Dauer von drei Jahren und können maximal für 9 Jahre erneuert werden.
(3) Artikel 5, Absatz 8 dieses Gesetzes regelt die Höhe der Beträge, die den Universitäten und den vertragsgebundenen Einrichtungen im Sinne der festgelegten Vereinbarungen entrichtet werden.
(4) Die Vereinbarungen können eine institutionalisierte und periodische Fortbildung nach erfolgter Facharztausbildung vorsehen.