Kundgemacht im A.Bl. vom 12. April 2005, Nr. 15.
(1) Der Beitragsempfänger bzw. die Beitragsempfängerin kann beim Sanitätsbetrieb um eine neuerliche Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsgrades der betreuten Person ansuchen, sofern angenommen wird, dass sich der Zustand der betreuten Person gegenüber der vorherigen Feststellung deutlich verschlechtert hat; dieser Zustand muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden.
(2) Der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes kann jederzeit Kontrollen über die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person sowie über die Qualität der geleisteten Betreuung anordnen und eine neue Bewertung des Falles vornehmen.