In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

p) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Februar 2005, Nr. 61)
Verordnung über den Tagesbeitrag für die Hausbetreuung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 12. April 2005, Nr. 15.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt den Tagesbeitrag für die Hausbetreuung von Pflegebedürftigen gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, betreffend den Dienst für die Hauskrankenpflege.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anrecht auf den Tagesbeitrag haben:

  • a)  der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin, der bzw. die Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad, der bzw. die eine als pflegebedürftig erklärte Person zu Hause betreut oder für eine angemessene Betreuung sorgt,
  • b)  die Person, die mit der als pflegebedürftig erklärten Person wohnt, vorausgesetzt, dass sie mit dieser nicht in einem Angestelltenverhältnis oder Ähnlichem steht und die entsprechenden Betreuungspflichten direkt übernimmt oder für eine angemessene Betreuung sorgt,
  • c)  die Trägerschaft der Wohngemeinschaft oder die natürliche Person, die die Betreuungspflichten direkt übernimmt oder für eine angemessene Betreuung der schwer pflegebedürftigen Person sorgt, die:

(2) Das Zusammenwohnen mit der betreuten Person gemäß Absatz 1 Buchstabe b) muss aus dem Familienstandsbogen oder aus einer Ersatzerklärung hervorgehen.

(3) Als pflegebedürftig im Sinne dieser Verordnung gelten die beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personen mit Wohnsitz und Domizil in Südtirol, die aufgrund einer chronischen oder einer länger andauernden Krankheit einen hohen Selbständigkeitsverlust aufweisen und deshalb auf die ständige Hilfe und Pflege Dritter angewiesen sind.

(4) Unter "zu Hause" im Sinne von Absatz 1 versteht man in der Regel die Wohnung der antragstellenden oder der betreuten Person.

(5) Der bzw. die Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebes erklärt, ohne eine Erhebung im Sinne von Artikel 4 durchzuführen, nachstehende Personen als pflegebedürftig:

  • a)  Personen, die höchstens vierzehn Jahre alt sind, zu Hause gepflegt werden und deren Zustand und die Notwendigkeit einer besonderen Betreuung vom leitenden Arzt bzw. von der leitenden Ärztin einer Krankenhausabteilung auf Grund ihres Krankheitsbildes und der fehlenden Aussicht auf Besserung bestätigt werden,
  • b)  Terminalpatienten bzw. -patientinnen, die zu Hause gepflegt werden, wobei die Schwere ihres Falles und die Notwendigkeit einer besonderen Betreuung vom leitenden Arzt bzw. von der leitenden Ärztin einer Krankenhausabteilung bestätigt werden,
  • c)  Personen laut Artikel 21 Absatz 1/quinquies des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, die an Psychosen oder unter schweren Persönlichkeitsstörungen leiden, denen der bzw. die Verantwortliche des psychiatrischen Dienstes des Sanitätsbetriebes ein Gutachten betreffend die Möglichkeit, eine Hausbetreuung rund um die Uhr in Anspruch zu nehmen, ausstellt sowie ein entsprechendes therapeutisches Betreuungsprojekt erstellt.

(6) Den in Absatz 5 genannten Personen wird ein Tagesbeitrag gezahlt, welcher der Mindestpunktezahl der Pflegebedürftigkeit gemäß Anlage A zur gegenständlichen Verordnung entspricht.

Art. 3 (Antrag)

(1) Der Antrag auf Gewährung des Tagesbeitrages ist bei dem für die betreute Person zuständigen Sanitätsbetrieb samt einem ärztlichen Zeugnis über den geistigen und körperlichen Zustand einzureichen; genanntes Zeugnis ist vom Arzt bzw. von der Ärztin für Allgemeinmedizin oder einem in einer öffentlichen oder vertragsgebundenen Einrichtung des Gesundheitswesens tätigen Arzt bzw. einer Ärztin auszustellen.

(2) Das Verwaltungsverfahren ist innerhalb von 60 Tagen ab Einreichung des Antrags abzuschließen.

Art. 4 (Erhebung des Pflegebedürftigkeitsgrades)

(1) Der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes sorgt für die Erhebung des Pflegebedürftigkeitsgrades der betreuten Person sowie der Angemessenheit der gewährleisteten Betreuung.

(2) Das beauftragte Krankenpflegepersonal oder der Sanitätsassistent bzw. die Sanitätsassistentin überprüft den Allgemeinzustand und das Umfeld der betreuten Person und füllt den Bogen zur Erhebung des Pflegebedürftigkeitsgrades gemäß Anlage A zu dieser Verordnung aus.

Art. 5 (Beitragszuerkennung)

(1) Die im Bogen laut Artikel 4 enthaltenen Angaben werden vom Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes, gemäß den in Anlage B zu dieser Verordnung enthaltenen Kriterien ausgewertet.

(2) Der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes erklärt jene Person als pflegebedürftig, die eine Punktezahl von mindestens 60 Punkten erreicht.

(3) Wird die Person als pflegebedürftig erklärt, so hat sie Anrecht auf den Tagesbeitrag laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung; dieser wird differenziert festgelegt, je nach dem ob eine Punktezahl von 60 bis 70 oder mehr als 70 Punkten erreicht wird.

(4) Der Tagesbeitrag, dessen Höhe die Landesregierung festlegt, wird monatlich und im Nachhinein mit Wirkung ab dem Tag der Antragstellung oder einem späteren im Antrag eigens angeführten Datum gewährt.

(5) Der Tagesbeitrag wird für unbestimmte Zeit gewährt, wenn der Pflegebedürftigkeitsgrad für dauerhaft befunden wird und die Betreuungsqualität angemessen ist.

(6) Der Tagesbeitrag wird für einen befristeten Zeitraum gewährt, wenn sich der Pflegebedürftigkeitsgrad der betreuten Person im Laufe der Zeit voraussichtlich derart verändern wird, dass die betreute Person in eine niedrigere Punkteklasse fällt oder wenn für die noch nicht angemessene Betreuungsqualität eine zukünftige Besserung vorgesehen ist. In diesen Fällen führt der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes eine Kontrolle durch, die nach Ablauf der in der Gewährungsmaßnahme angegebenen Zeitspanne vorzunehmen ist.

Art. 6 (Auszahlung)

(1) Der Tagesbeitrag wird in nachstehenden Fällen nicht mehr ausbezahlt:

  • a)  nach dem Tode der betreuten Person,
  • b)  wenn die betreute Person ihre Selbständigkeit wiedererlangt,
  • c)  wenn die Qualität der erbrachten Betreuung nicht mehr angemessen ist.

(2) Wird die pflegebedürftige Person in ein Krankenhaus, eine Privatklinik, ein Pflegeheim, ein Altersheim, ein Wohnheim oder Heim für Menschen mit Behinderung oder in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung eingeliefert, so wird die Zahlung des Beitrags für die jeweilige Aufenthaltsdauer ausgesetzt.

(3) In Abweichung von Absatz 2 wird der Tagesbeitrag für maximal 14 Tage pro Kalenderjahr gänzlich gewährt, wenn die anspruchsberechtigte Person:

  • a)  die Betreuung - auch außerhalb des gewohnten Betreuungsortes - einer Person anvertraut, die mit der pflegenden oder zu betreuenden Person bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist,
  • b)  die pflegebedürftige Person außerhalb des gewohnten familiären Umfeldes betreut oder dieselbe in einem Alters- oder Pflegeheim zur Kurzzeitpflege unterbringt.

(4) Der Tagesbeitrag wird halbiert, wenn die pflegebedürftige Person tagsüber in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung betreut wird, außer es tritt einer der folgenden Fälle ein:

  • a)  die pflegebedürftige Person wird tagsüber in einem teilstationären Dienst der Sozialdienste, dessen Kosten wenigstens teilweise von der betreuten Person selbst gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, abgedeckt sind, betreut,
  • b)  die pflegebedürftige Person besucht tagsüber eine Schule oder einen Kindergarten,
  • c)  die pflegebedürftige Person wird tagsüber, auch außerhalb des gewohnten Betreuungsortes, von einer Person gepflegt, die zwar nicht den Tagesbeitrag empfängt, aber trotzdem zur Betreuung beiträgt. In diesem Fall muss ein angemessener Qualitätsstandard der Betreuung gewährleistet werden,
  • d)  die pflegebedürftige Person übt tagsüber eine rehabilitative oder beschäftigungstherapeutische Tätigkeit in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung aus.

(5) Die Person, die den Beitrag empfängt ist verpflichtet, dem Sanitätsbetrieb den Domizilwechsel der betreuten Person, den Tag der Einlieferung und der Entlassung derselben in bzw. aus einer der Einrichtungen gemäß Absatz 2 - mittels entsprechender von den erwähnten Einrichtungen ausgestellten Bescheinigung - sowie die Tage, an denen die betreute Person in einer Einrichtung bzw. bei Verwandten oder Dritten gemäß Absatz 3 und 4 untergebracht ist, umgehend zu melden.

Art. 7 (Kontrollen und Berichtigungen)

(1) Der Beitragsempfänger bzw. die Beitragsempfängerin kann beim Sanitätsbetrieb um eine neuerliche Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsgrades der betreuten Person ansuchen, sofern angenommen wird, dass sich der Zustand der betreuten Person gegenüber der vorherigen Feststellung deutlich verschlechtert hat; dieser Zustand muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden.

(2) Der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes kann jederzeit Kontrollen über die Pflegebedürftigkeit der betreuten Person sowie über die Qualität der geleisteten Betreuung anordnen und eine neue Bewertung des Falles vornehmen.

Art. 8 (Sanktionen und Rekurse)

(1) Das Eintreten einer der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Umstände, die von der beitragsempfangenden Person dem Sanitätsbetrieb umgehend gemeldet werden müssen, hat den Widerruf des Tagesbeitrages seitens des Dienstes für Basismedizin des Sanitätsbetriebes zur Folge.

(2) Die Nichtbeachtung der Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 5 hat die Aussetzung der Auszahlung des Tagesbeitrages seitens des Dienstes für Basismedizin des Sanitätsbetriebes zur Folge und zwar so lange, bis die nötigen Informationen vermittelt werden.

(3) Gegen die Ablehnung oder den Widerruf des Tagesbeitrages sowie gegen die Zuteilung der Punktezahl zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit, kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilungsdatum bei der eigens vom Sanitätsbetrieb dafür eingerichteten Kommission Rekurs einreichen. Die Kommission entscheidet endgültig über den Rekurs.

(4) Die in Absatz 3 genannte Kommission setzt sich zusammen aus:

  • a)  dem Sanitätsdirektor bzw. der Sanitätsdirektorin des Sanitätsbetriebes oder einer bevollmächtigten Person,
  • b)  einem Facharzt bzw. einer Fachärztin der Geriatrie oder der internen Medizin oder der jeweiligen Stellvertretung,
  • c)  einem Krankenpfleger bzw. einer Krankenpflegerin oder einem Sanitätsassistenten bzw. einer Sanitätsassistentin, die in dem gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb tätig sind oder der jeweiligen Stellvertretung.

(5) Ein Verwaltungsbeamter bzw. eine Verwaltungsbeamtin des Sanitätsbetriebes übernimmt die Schriftführung der Kommission.

(6) Den Kommissionsmitgliedern und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin werden, soweit sie anspruchsberechtigt sind, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen und Außendienstvergütungen ausgezahlt.

Art. 9 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 1. März 1994, Nr. 6, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 15. September 1973, Nr. 54
ActionActionb) Landesgesetz vom 27. September 1973, Nr. 57
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. September 1973, Nr. 60
ActionActiond) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 30. Mai 1974, Nr. 41
ActionActione) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1976, Nr. 49
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 10. Dezember 1976, Nr. 53
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 15. Jänner 1977, Nr. 2 —
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 26. Juli 1978, Nr. 45
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 1. Dezember 1978, Nr. 62
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1982, Nr. 39
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. April 1988, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 16
ActionActionm) LANDESGESETZ vom 7. Mai 1991, Nr. 14 —
ActionActionn) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. Februar 1992, Nr. 7
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 19
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Februar 2005, Nr. 6
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Anspruchsberechtigte)
ActionActionArt. 3 (Antrag)
ActionActionArt. 4 (Erhebung des Pflegebedürftigkeitsgrades)
ActionActionArt. 5 (Beitragszuerkennung)
ActionActionArt. 6 (Auszahlung)
ActionActionArt. 7 (Kontrollen und Berichtigungen)
ActionActionArt. 8 (Sanktionen und Rekurse)
ActionActionArt. 9 (Aufhebung)
ActionActionAnlage A
ActionActionAnlage B
ActionActionq) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16
ActionActionr) Landesgesetz vom 13. Mai 2015, Nr. 4
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis